Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Quellen und Entscheidungen. 
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Zur Frage: Sind die Beamten des evangelischen 
Kirchenregiments in Preussen als Staatsbeamte 
anzusehen? *) 
Entscheidung des Königl. Oberverwaltungsgerichts vom 1. April 1892. 
In der Verwaltungsstreitsache 
des Magistrats zu Königsberg i. Pr., Beklagter und Revisions- 
kläger, 
wider 
den Königlichen Consistorial-Präsidenten Freiherrn von D... 
daselbst, Kläger und Revisionsbeklagten, 
hat das Königliche Oberverwaltungsgericht, zweiter Senat, in seiner 
Sitzung vom 1. April 1892, 
für Recht erkannt, 
dass auf die Revision des Beklagten die Entscheidung des 
Bezirksausschusses zu Königsberg 1. Pr. vom 19. September 1891 
zu bestätigen und die Kosten der Revisionsinstanz, unter Fest- 
setzung des Werthes des Streitgegenstandes auf 373 M. 60 Pfg., 
dem Beklagten zur Last zu legen. 
Gründe. 
Zwischen dem Kläger und dem Magistrate zu Königsberg i. Pr. 
ist aus Anlass der Gemeindebesteuerung des Ersteren für das Jahr 
1891/92 Streit darüber entstanden, ob das in dem Gesammtein- 
= 
  
*) S, hiezu den Beitrag E. R. Bıeruing’s im Archiv f. 6. R. 2. Heft des 
VD. Bandes, S. 212fg.
	        
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