Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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treten des Kirchenverfassungsgesetzes vom 3. Juni 1876 und der 
sich ihm unmittelbar anschliessenden Verordnungen eine Abände- 
rung nicht erfahren. Der beklagte Magistrat stützt sich auch 
bei seiner für das Steuerjahr 1891/92 — abweichend von einer 
langjährigen Praxis — ins Werk gesetzten Besteuerung nicht auf 
neuerliche gesetzgeberische Vorgänge, sondern auf die Annahme, 
es habe das Oberverwaltungsgericht in seinen Endurtheilen vom 
7. Dezember 1889 und 27. September 1890 (Band XIX 8. 420; 
Band XX S. 451 der Sammlung) den Beamten der Consistorien 
und des evangelischen Oberkirchenrathes die Eigenschaft unmittel- 
barer Staatsbeamten abgesprochen, und ebenso anderweit mehr- 
fach deren Eigenschaft als mittelbare Staatsbeamte verneint. — 
Der letztgedachte Punkt kann, wie schon bemerkt, auf sich be- 
ruhen bleiben; im Uebrigen ist die für den Magistrat bestimmend 
gewesene Auffassung der Rechtsprechung des Oberverwaltungs- 
gerichtes zwar eine weit verbreitete, aber gleichwohl eine durch- 
aus irrige. Von vorneherein spricht schon die Vermuthung nur 
dagegen, dass in jenen früheren Fällen, welche eine Stellungs- 
nahme zu der hier vorliegenden Frage zweifellos überhaupt nicht 
geboten, gleichwohl hierzu Stellung genommen sein sollte. Eben 
dahin führen aber auch die einzelnen damals ausgesprochenen 
Sätze. „Es bedarf nicht“ — so heisst es in dem Endurtheile 
vom 7. Dezember 1889 (Band XIX S. 433) — „des Eingehens 
auf die keineswegs inzwischen abgeklärte, sondern fortgesetzt be- 
strittene Frage, ob... .. die zur Uebung des Kirchenregiments 
berufenen Beamten unmittelbare Staatsbeamte sind.“ Eben so 
wenig ist in dem Urtheile vom 27. September 1890 die Frage zum 
Austrage gebracht. Nach eingehender Begründung des Satzes, 
dass den kirchenregimentlichen Behörden — den Uonsistorien und 
dem evangelischen Öberkirchenrathe — schliesslich in Art. 21 
des Gesetzes vom 3. Juni 1876 unverkennbar die Eigenschaft von 
Staatsbehörden abgesprochen worden sei, wird ausdrücklich Ver- 
wahrung dagegen eingelegt, dass damit zugleich über die Stellung 
der Mitglieder dieser Behörden habe Bestimmung getroffen wer- 
den sollen und Bestimmung getroffen sei; ob denselben, so be- 
sagen die Motive (Band XX S. 460, 461) — um desswillen, weil
	        
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