Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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zehnte der den Staat und die Kirche in ihrem gegenseitigen Ver- 
hältnisse betreffende Rechtszustand in einem umfassenden Umbau 
und Ausbau begriffen, er auch gerade nach der organisatorischen 
Seite hin noch ein durchaus unfertiger ist und dass dabei mit 
den vor diesem Umbau in Uebung gewesenen Einrichtungen nicht 
hat gebrochen, das Vorhandene nicht durch absolut Neues hat 
ersetzt werden sollen, sondern so vorgegangen ist, dass auf eine 
allmähliche Ueberleitung von dem älteren zu dem künftigen Zu- 
stande Bedacht genommen worden ist, über dessen schliessliche 
Gestaltung allerdings noch nicht volle Klarheit herrscht. Von 
diesen allgemeinen Erwägungen aus ist in Anlehnung an den 
concreten Fall die zu entscheidende Frage dahin zu formuliren, 
ob die Beamten der jetzt als kirchenregimentliche Behörden be- 
zeichneten Körperschaften -- wenn sie nach der historischen Ent- 
wicklung des Staatsrechtes und Kirchenrechtes in Preussen ehe- 
dem die Eigenschaften unmittelbarer Staatsbeamten besassen — 
diese Eigenschaft nach dem Stadium, bis zu welchem die Reform- 
gesetzgebung seither gelangt ist, schon verloren haben, und 
durch welchen Akt oder Vorgang dieser Verlust etwa eingetreten 
sein möchte. — Ist ein derartiger Akt oder Vorgang nicht auf- 
zufinden, so folgt daraus mit Nothwendigkeit, dass es zur Zeit 
und für die noch laufende Uebergangsperiode bei dem bestehen- 
den Zustande verblieben ist. 
Die mehrbezeichneten Beamten waren nun jedenfalls bis zum 
Inkrafttreten des Gesetzes vom 3. Juni 1876 unmittelbare Staats- 
beamte. — 
Als im Jahre 1808 eine völlige Umgestaltung des staatlichen 
Organismus eintrat, wurde auch die kirchliche Verfassung in den 
Kreis der Organisation gezogen. Das Publicandum vom 16. De- 
zember 1808 und die Verordnung vom 26. Dezember 1808 — 
Gesetzsammlung 1806—1810 S. 361, 464ff. — gingen von der 
Auffassung aus, dass die Leitung des Kirchenwesens und des 
öffentlichen Unterrichtes als ein Zweig der allgemeinen Landes- 
wohlfahrt derjenigen Behörde untergeordnet werden müsse, welche 
diese in ihrem ganzen Umfange zu pflegen habe. Es wurden die 
kirchlichen Centralbehörden und die Oonsistorien (vergl. $ 143
	        
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