Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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bis 145 Titel 11 Theil II des Allgemeinen Landrechts) aufgehoben 
und die Befugnisse der ersteren dem Minister des Innern — einer 
besonderen Abtheilung für Kultus und Unterricht — übertragen, 
auch bei den Provinzial-Regierungen Deputationen für diese 
Zwecke errichtet. Schon die Verordnung vom 30. April 1815 
(Gesetzsammlung S. 85) stellte indess die Provinzialconsistorien 
wieder ber und die Allerhöchste Kabinetsordre vom 3. November 
1817 (Gesetzsammlung S. 289) schuf einen besonderen Minister 
der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, auf 
welchen die Befugnisse des Ministers des Innern in evangelischen 
Kirchensachen übergingen. — Innerhalb der Provinzialconsistorien 
vollzogen sich alsbald zufolge der Dienstinstruktionen für die Con- 
sistorien und die Regierungen vom 23. Oktober 1817 (Gesetzsamm- 
Jung 8.229, 237) und demnächst gemäss der Allerhöchsten Kabinets- 
ordre vom 31. Dezember 1825 (Gesetzsammlung von 1826 S. 5) 
weitere Veränderungen, wonach die eigentlichen Oonsistorien rein 
evangelische Kirchenbehörden unter dem Vorsitze des Ober- 
präsidenten wurden; dabei verblieb es, auch nachdem die Ver- 
ordnung vom 27. Juni 1845 (Gesetzsammlung S. 440) die Ressort- 
verhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchen- 
wesen eingehend geordnet und (8 6) die Bestimmung in Fortfall 
gebracht hatte, dass der Vorsitz im Oonsistorium mit dem Amte 
des Oberpräsidenten unmittelbar verbunden sei. Es folgte nun- 
mehr nach einer Reihe von vorbereitenden Schritten der Aller- 
höchste Erlass vom 26. Januar 1849, betreffend die künftige 
Verwaltung der evangelischen Kirchenangelegenheiten (Gesetz- 
sammlung S. 125), der bis zu dem dort angegebenen Zeitpunkte 
die zum Ressort der Consistorien gehörenden Angelegenheiten in 
der höheren Instanz der evangelischen Abtheilung des Kultus- 
ministeriums als einer künftig von dem Minister unabhängigen Be- 
hörde übertrug. Gewiss war innerhalb dieses Ministeriums bis 
dahin für andere Beamte als für unmittelbare Staatsbeamte kein 
Raum, so dass also die Mitglieder jener fortan selbständig con- 
struirten Abtheilung die Eigenschaft unmittelbarer Staatsbeamten 
besassen, und, da etwas Abweichendes nicht bestimmt wurde, auch 
für die Folge behielten und ebenso ist es klar, dass alle für die
	        
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