Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Consistorien — einschliesslich der Unterordnung unter die neu 
eingerichtete Instanz ergangenen Bestimmungen sich keines- 
wegs an Nichtstaatsbeamte wandten, oder für Nichtbeamte ge- 
schaffene Vorschriften enthielten, sondern dass alle diejenigen, die 
sich darnach zu achten hatten, Civilbediente im Sinne des & 68 
Titel 11 Theil II des Allgemeinen Landrechts waren; und zwar 
solche, die im unmittelbaren Dienste des Staates standen ($ 69 
a. a. O.); eine „Korporation“, in deren Dienste sie hätten stehen 
können, gab es nicht. — An diesem Rechtszustande hat so wenig 
der Allerhöchste Erlass vom 29. Juni 1850, einschliesslich des 
dazu ergangenen Ressort-Reglements (Gesetzsammlung S. 343), 
wie die Verfassung etwas geändert. Die letztere enthielt für die 
evangelische Kirche nur der Ausführung harrende Verheissungen; 
der Erstere aber befasst sich mit einer anderweiten Regelung der 
Stellung der Beamten nach keiner Richtung; das Ressort- 
Reglement bestimmte die Zuständigkeiten des Oberkirchenrathes 
einerseits und des Kultusministeriums und der Regierungen ander- 
seits, und führte (8 5) eine Reihe von Angelegenheiten auf, bei 
denen ein Zusammenwirken beider Oentralinstanzen stattzufinden 
habe, darunter (No. 3) die Anstellungen oder die Anordnung 
kommissarischer Beschäftigungen in den Consistorien. 
Diesem, so weit es sich um die Eigenschaft der Beamten des 
evangelischen Oberkirchenraths und der Consistorien als un- 
mittelbarer Staatsbeamten handelt, an sich zweifellosen Rechts- 
zustande gegenüber gelangte nun das Gesetz vom 3. Juni 1876, 
betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren 
Provinzen (Gesetzsammlung S. 125) zur Vorlegung und zur An- 
nahme. 
Der zunächst und vor Allem massgebende Wortlaut dieses 
Gesetzes lehrt, dass darin -— abgesehen von der Vorschrift des 
Artikel 23 No. 7, welcher sachlich nur aufrecht erhält, was die 
soeben erwähnte Bestimmung des Ressort-Reglements vom Jahre 
1850 in $ 5 No. 3 besagt — über die rechtliche Stellung der 
Beamten des Oberkirchenraths und der Consistorien, insbesondere 
über ihre Eigenschaft als unmittelbare Staatsbeamte nichts ent- 
halten ist, so dass also dieses Grundgesetz ihnen zwar nicht von 
 
	        
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