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Consistorien — einschliesslich der Unterordnung unter die neu
eingerichtete Instanz ergangenen Bestimmungen sich keines-
wegs an Nichtstaatsbeamte wandten, oder für Nichtbeamte ge-
schaffene Vorschriften enthielten, sondern dass alle diejenigen, die
sich darnach zu achten hatten, Civilbediente im Sinne des & 68
Titel 11 Theil II des Allgemeinen Landrechts waren; und zwar
solche, die im unmittelbaren Dienste des Staates standen ($ 69
a. a. O.); eine „Korporation“, in deren Dienste sie hätten stehen
können, gab es nicht. — An diesem Rechtszustande hat so wenig
der Allerhöchste Erlass vom 29. Juni 1850, einschliesslich des
dazu ergangenen Ressort-Reglements (Gesetzsammlung S. 343),
wie die Verfassung etwas geändert. Die letztere enthielt für die
evangelische Kirche nur der Ausführung harrende Verheissungen;
der Erstere aber befasst sich mit einer anderweiten Regelung der
Stellung der Beamten nach keiner Richtung; das Ressort-
Reglement bestimmte die Zuständigkeiten des Oberkirchenrathes
einerseits und des Kultusministeriums und der Regierungen ander-
seits, und führte (8 5) eine Reihe von Angelegenheiten auf, bei
denen ein Zusammenwirken beider Oentralinstanzen stattzufinden
habe, darunter (No. 3) die Anstellungen oder die Anordnung
kommissarischer Beschäftigungen in den Consistorien.
Diesem, so weit es sich um die Eigenschaft der Beamten des
evangelischen Oberkirchenraths und der Consistorien als un-
mittelbarer Staatsbeamten handelt, an sich zweifellosen Rechts-
zustande gegenüber gelangte nun das Gesetz vom 3. Juni 1876,
betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren
Provinzen (Gesetzsammlung S. 125) zur Vorlegung und zur An-
nahme.
Der zunächst und vor Allem massgebende Wortlaut dieses
Gesetzes lehrt, dass darin -— abgesehen von der Vorschrift des
Artikel 23 No. 7, welcher sachlich nur aufrecht erhält, was die
soeben erwähnte Bestimmung des Ressort-Reglements vom Jahre
1850 in $ 5 No. 3 besagt — über die rechtliche Stellung der
Beamten des Oberkirchenraths und der Consistorien, insbesondere
über ihre Eigenschaft als unmittelbare Staatsbeamte nichts ent-
halten ist, so dass also dieses Grundgesetz ihnen zwar nicht von