Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

— 440 °— 
dessen Begründung gerichteten Angriffe sind theils unrichtig, theils 
unerheblich. Der Beklagte tritt der Annahme, dass der Staat 
seine Beamten zur Wirksamkeit innerhalb der Consistorialbehörden 
abgeordnet habe und abordne, mit der Behauptung entgegen, dass 
sie für ihr Amt nicht vom Staate, sondern vom Könige als 
summus episcopus bestellt würden, sie auch keinerlei staatliche 
Functionen zu üben hätten, und es unrichtig sei, dass sie den 
Staatsdienereid zu leisten hätten, und den Disciplinarvorschriften 
für Staatsbeamte unterlägen ; entscheidend sei der Charakter des 
Amtes; da dieses nur nichtstaatliche Angelegenheiten umfasse, 
komme mit der Berufung in ein Amt beim Consistorium auch 
die Eigenschaft eines unmittelbaren Staatsbeamten in Fortfall. 
Allein dabei ist übersehen, dass in dem ersten Urtheil, die An- 
stellung anlangend nur ein Zusammenwirken der kirchenregiment- 
lichen und der Staatsbehörden statuirt wird, wie das Art. 23 
No. 7 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 ausdrücklich vorsieht, dass 
weiter die Ableistung des Staatsdienereides und die in dem ersten 
Urtheile daneben benannten Momente, welche darthun sollen, dass 
die kirchenregimentlichen Beamten den Staatsbeamten gleich be- 
handelt würden, nicht als unerlässliche Beweisstücke für diese 
Staatsdienereigenschaft, sondern vielmehr als Folgen derselben an- 
zusehen sind. Diese Eigenschaft selbst ergiebt sich vielmehr, wie 
gezeigt, aus dem Wortlaute des Gesetzes vom 3. Juni 1876, aus 
seiner Entstehungsgeschichte und aus dem Gange der Gesetz- 
gebung seit dem Jahre 1808; sie bleibt bestehen, auch wenn 
eine oder die andere jener Folgen nicht einträte. Endlich ist es 
zwar im Allgemeinen richtig, dass der Charakter des Amtes für 
die Regel zugleich über den amtlichen Charakter des Inhabers 
entscheidet; nur ist es dabei wesentlich, vorab den Inhalt und die 
Natur des in dem concreten Fall in Frage kommenden Amtes 
erschöpfend klar zu stellen. In dieser Beziehung ist bereits dar- 
gelegt, dass auf dem hier in Rede stehenden Gebiete der Staat 
die aus Öffentlichen Mitteln besoldeten Beamten zur Erledigung 
derjenigen Aufgaben verwendet, die er sich selbst der hültfs- 
bedürftigen Kirche gegenüber gestellt hat, so dass in der Er- 
füllung dieses Auftrages dem Staate gegenüber die erste und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.