Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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nicht nur nicht kleiner, sondern grösser wurde und die Frage, 
auf welche Weise diesem Missstande abgeholfen und eine Ver- 
bindung mehrerer kleiner und leistungsunfähiger Gemeinden zu einem 
grösseren, mit voller Leistungsfähigkeit ausgestatteten Verbande 
bewirkt werden könne, hat die französische Gesetzgebung schon 
seit vielen Jahren beschäftigt. Schon die Verfassung vom 26. Fruc- 
tidor des Jahres III der Republik hatte hierauf ihre Aufmerksam- 
keit gerichtet, sie wollte aus den Gemeinden mit einer Bevölke- 
rung unter 5000 Seelen Cantonalverbände gebildet wissen. Durch 
die Verfassung des Jahres VIII der Republik wurde diese Ein- 
richtung wieder beseitigt. In den Jahren 1831, 1833 und 1837 
wurden: verschiedene Versuche gemacht, eine Vereinigung kleiner 
Gemeinden durch die Gesetzgebung anzubahnen, jedoch ohne 
praktischen Erfolg. Die Bestimmung des Art. 78 der Verfassung 
von 1848, welche die Errichtung von Cantonalräthen ins Auge 
fasste und den Erlass eines besonderen Gesetzes hierüber in Aus- 
sicht nahm, blieb in Folge der durch den Staatsstreich eingetretenen 
politischen Veränderungen unausgeführt. Die Frage ruhte nun 
bis zu dem Jahre 1871, seit diesem Jahre wiederholten sich in 
der Deputirtenkammer die Anträge, welche die Errichtung von 
(Gremeindeverbänden zum Gegenstand hatten; dieselben wollten 
einerseits an Stelle der Arrondissementsräthe Kantonalräthe mit 
lediglich berathender Zuständigkeit setzen, anderseits den Kan- 
ton in einen zwischen dem Departement und der Gemeinde stehen- 
den Verwaltungskörper mit eigenen Einnahmen und Ausgaben 
umwandeln. Die Cantone bilden bekanntlich nach der französischen 
Verwaltungsorganisation die Unterabtheilungen der Arrondissements, 
sie besitzen weder juristische Persönlichkeit noch eigene Organe, 
der Canton ist, wie LEBON sagt, ein einfacher Amtsbezirk, der 
Justiz, als Sitz des Friedensrichters, der Armee, da in seinem 
Hauptort die Loosung und Musterung stattfindet, endlich für die 
Wahlen der Gemeinde- und Arrondissementsräthe. In den Kreis 
der zuletzt genannten Vorschläge fiel auch der Gesetzentwurf, 
welchen die Regierung im Jahre 1882 der gesetzgebenden Ver- 
sammlung durch den damaligen Minister des Innern, Goblet, vor- 
legen liess. Derselbe stiess ebenso wie die der gleichen Uategorie
	        
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