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nicht nur nicht kleiner, sondern grösser wurde und die Frage,
auf welche Weise diesem Missstande abgeholfen und eine Ver-
bindung mehrerer kleiner und leistungsunfähiger Gemeinden zu einem
grösseren, mit voller Leistungsfähigkeit ausgestatteten Verbande
bewirkt werden könne, hat die französische Gesetzgebung schon
seit vielen Jahren beschäftigt. Schon die Verfassung vom 26. Fruc-
tidor des Jahres III der Republik hatte hierauf ihre Aufmerksam-
keit gerichtet, sie wollte aus den Gemeinden mit einer Bevölke-
rung unter 5000 Seelen Cantonalverbände gebildet wissen. Durch
die Verfassung des Jahres VIII der Republik wurde diese Ein-
richtung wieder beseitigt. In den Jahren 1831, 1833 und 1837
wurden: verschiedene Versuche gemacht, eine Vereinigung kleiner
Gemeinden durch die Gesetzgebung anzubahnen, jedoch ohne
praktischen Erfolg. Die Bestimmung des Art. 78 der Verfassung
von 1848, welche die Errichtung von Cantonalräthen ins Auge
fasste und den Erlass eines besonderen Gesetzes hierüber in Aus-
sicht nahm, blieb in Folge der durch den Staatsstreich eingetretenen
politischen Veränderungen unausgeführt. Die Frage ruhte nun
bis zu dem Jahre 1871, seit diesem Jahre wiederholten sich in
der Deputirtenkammer die Anträge, welche die Errichtung von
(Gremeindeverbänden zum Gegenstand hatten; dieselben wollten
einerseits an Stelle der Arrondissementsräthe Kantonalräthe mit
lediglich berathender Zuständigkeit setzen, anderseits den Kan-
ton in einen zwischen dem Departement und der Gemeinde stehen-
den Verwaltungskörper mit eigenen Einnahmen und Ausgaben
umwandeln. Die Cantone bilden bekanntlich nach der französischen
Verwaltungsorganisation die Unterabtheilungen der Arrondissements,
sie besitzen weder juristische Persönlichkeit noch eigene Organe,
der Canton ist, wie LEBON sagt, ein einfacher Amtsbezirk, der
Justiz, als Sitz des Friedensrichters, der Armee, da in seinem
Hauptort die Loosung und Musterung stattfindet, endlich für die
Wahlen der Gemeinde- und Arrondissementsräthe. In den Kreis
der zuletzt genannten Vorschläge fiel auch der Gesetzentwurf,
welchen die Regierung im Jahre 1882 der gesetzgebenden Ver-
sammlung durch den damaligen Minister des Innern, Goblet, vor-
legen liess. Derselbe stiess ebenso wie die der gleichen Uategorie