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decret bestimmt; die Vorschriften über den Gemeindehaushalt
finden auch auf den Haushalt der Verbände Anwendung. Sind
keine durch Decret bestätigten anderen Bestimmungen erlassen
worden, so werden die Functionen des Verbandsrechners durch
den Gemeindeeinnehmer der Gemeinde wahrgenommen, in welcher
sich der Sitz des Verbandes befindet.
Was die Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses anlangt,
so bestimmt das Gesetz hierüber Folgendes:
Alljährlich hält der Ausschuss zwei ordentliche Tagungen ab
und zwar einen Monat vor der ordentlichen Tagung des General-
rathes; zu einer ausserordentlichen Tagung kann er durch seinen
Vorsitzenden, welcher in diesem Falle mindestens drei Tage vor
dem Zusammentritt den Präfecten benachrichtigen muss, zusammen-
berufen werden. Auf Antrag des Präfecten oder der Hälfte der
Mitglieder muss der Vorsitzende ihn einberufen. Der Ausschuss
wählt jährlich die Mitglieder seines Bureaus und wird für die
Ausführung seiner Entscheidungen wie auch in allen gerichtlichen
Angelegenheiten durch seinen Vorsitzenden vertreten. Der Prä-
fect und der Unterpräfect haben Zutritt zu seinen Verhandlungen
und müssen jeder Zeit gehört werden, sie können sich in dem
Ausschuss auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Es hegt in der Tendenz des Gesetzes, den Präfecten lediglich
darüber wachen zu lassen, dass die von dem Ausschuss gefassten
Beschlüsse auf dem Boden des Gesetzes stehen und den Rahmen
seiner Zuständigkeit nicht überschreiten; seine Beschlüsse können
unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Art für nichtig
erklärt werden, wie die Beschlüsse eines Gemeinderathes. Der
Ausschuss kann eine Ueberwachungscommission bestellen und deren
Mitglieder sowohl aus seiner Mitte wie aus den Bürgern der
verbundenen Gemeinden nehmen. Die Befugnisse einer solchen
Commission, deren Bestellung der Bestätigung durch den Prä-
fecten bedarf, müssen genau bestimmt werden.
Was die Verwaltung der den Zweck und Gegenstand des
Verbandes bildenden Anstalten betrifft, so richtet sich dieselbe
nach den Vorschriften des geltenden Verwaltungsrechtes. Der
Ausschuss übt in Ansehung derselben die Rechte aus, welche den