Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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die Schutzstaaten. Sie sind unvollständig handlungsfähig und unterscheiden 
sich dadurch von den halbsouveränen Staaten mit unvollkommener Rechts- 
fähigkeit. Zu den letzteren gehören die ehemaligen und gegenwärtigen Vas- 
sallenstaaten der Pforte, deren völkerrechtliche Stellung der Verfasser der 
der protegierten Staaten sehr scharfsinnig gegenüberstellt (S. 52 ff.). Das 
zweite Kapitel handelt von der Begründung des Protectorats, das dritte erörtert 
die Stellung des Ober- und Unterstaats dritten Staaten gegenüber, das vierte 
spricht von der Einwirkung des Protectorats auf die Beziehungen zwischen 
Öber- und Unterstaat, das fünfte endlich von der Beendigung des Protec- 
torats. In den beiden letzten Kapiteln tritt die Schwierigkeit scharfer 
juristischer Normirung besonders deutlich zu Tage. Es werden hier aus der 
Natur des Rechtsverhältnisses, wie es der Verfasser auffasst, eine Menge von 
Rechtsregeln abgeleitet, die nicht einmal immer auf dem Papier der Verträge 
zur Anerkennung gelangt sind, geschweige denn Aussicht auf Verwirklichung 
in der Praxis haben. Man denke nur an das theoretisch ebenso unbezweifel- 
bare, wie praktisch entgegen dem Willen des Protectors nie realisierbare 
Recht des Unterstaats zur friedlichen Kündigung des Schutzverhältnisses! 
Heimburger. 
Georges G. Flaischlen. — De l’initiative consulaire en fait de 
tutelle et de curatelle surtout en ce qui concerne |a 
Roumanie. — Paris 1891. 
Der Titel des Buches deckt nur zum Theil dessen reichen Inhalt; 
denn es behandelt nicht bloss den Competenzconflict der Consular- und der 
territorialen Staatsgewalt in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen, sondern 
entwickelt die Grundzüge des internationalen Vormundschaftsrechts über- 
haupt. — 
Von hoher Warte aus betrachtet der Verfasser in der Einleitung 
(Seite 1—8) die Entwickelung des Oonsulatswesens und zeigt, wie das nicht 
nur die reale, sondern auch die Ideenwelt beherrschende Gesetz der Ver- 
änderung auch auf diese Entwickelung eingewirkt habe und noch weiter ein- 
wirke, indem die ursprüngliche unbeschränkte Gerichtsbarkeit der Consuln 
in den Staaten christlicher Gesittung allmählich zur blossen iurisdictio volun- 
taria zusammengeschrumpft sei, die Unbestimmtheit dieses letzteren Begriffes 
jedoch den Kampf zwischen der Consulargewalt und der Justizhoheit des 
fremden Staates noch in Nachlass- und Vormundschaftssachen fortdauern 
lasse. Von dem Falle ausgehend, dass ein Bürger in seinem Heimathsstaate 
stirbt, verbreitet sich der Verfasser unter Berücksichtigung der Gesetzgeb- 
ungen der verschiedenen Staaten über die Voraussetzungen der Einleitung 
einer Tutel- bezw. Curatel im Allgemeinen (S. 8—13), über die Art der Be- 
stellung des Tutor bezw. Curator (S. 13—15), über die wesentlich privat- 
rechtliche Natur des Vormundschaftsrechts (S. 15—20), über die örtliche Com- 
petenz des Vormundschaftsgerichts und den hierbei wichtigen Begriff des 
Archiv für Öffentliches Recht. VII. 3. 30
	        
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