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Wohnsitzes (S. 20—27), endlich über den positiven und negativen Competenz-
conflict verschiedener Gerichte des Heimathsstaates des zu Bevormundenden
(S. 27—28).
Hiernächst wendet er sich zu dem Falle, dass die Bevormundung eines
Ausländers nothwendig wird, und untersucht, insbesondere auch vom
Standpunkte des mannigfachen Zweifeln Raum gebenden französischen Rechts,
ob ein Staatsbürger sowohl nach dem heimischen als auch nach dem aus-
ländischen Rechte einen Wohnsitz im Auslande haben könne (S. 29—35),
ob der fremde Staat das Recht und sogar die Pflicht habe, für einen in
seinem Territorium befindlichen Ausländer erforderlichenfalls eine Vormund-
schaft oder Pflegschaft einzuleiten (S. 35—37), ob ein Ausländer Tutor oder
Curator bezw. Familienrathsmitglied sein könne (S. 37—40), und ob bezw.
inwieweit der Richter bei Vormundschaften über Ausländer das einheimische
oder fremde Recht anzuwenden habe (S. 40—45).
Erst nach diesen mehr als die Hälfte der ganzen Abhandlung ausfüllen-
den Erörterungen gelangt der Verfasser zu seinem eigentlichen Thema,
"nämlich zu der Frage, ob den Consuln die Befugniss zustehe, eine Tutel
oder Curatel über ihre im Auslande befindlichen Landesangehörigen einzu-
leiten. Er verneint dieselbe im Prinzip, weil kein Staat die Herrschaft
einer fremden Gerichtsgewalt in einem fremden Territorium dulden könne
(S. 48—50), und weil ferner der Begriff der den Consuln von ihrer früheren
Machtsphäre verbliebenen iurisdictio voluntaria nur die Beurkundung der
eigenen Wahrnehmungen des Beamten oder der von dritten Personen vor
ihm abgegebenen Erklärungen, nicht auch solche Akte umfasse, welche —
wie die Ernennung eines Vormundes oder Pflegers — nach dem auf vor-
gängige Sachuntersuchung sich gründenden richterlichen Ermessen angeordnet.
werden (S. 51—61). — Subsidiär will der Verfasser jedoch jene Initiative
der Consuln zulassen, nämlich dann, wenn weder die einheimischen noch die
fremden Gerichtsbehörden für die Bestellung eines Tutor oder Curator Sorge
tragen. Dies folgert er aus dem „Nothrecht“ der Consuln, ihren Landes-
angehörigen zu helfen (S. 62—71). Unverständlich bleibt hierbei aber, wie
der Verfasser von seinem Standpunkte aus das wenn auch nur subsidiäre
Einschreiten der Consuln mit der Justizhoheit desjenigen Staates, in
welchem sie residiren, in Einklang bringen will: wird diese durch die Con-
sulargerichtsbarkeit in Vormundschaftssachen verletzt, dann kann auch die
drückendste Nothlage eines Schutzbedürftigen eine Ausnahme nicht recht-
fertigen. Wir glauben indessen, dass jener Grundsatz auf einer Ueberspan-
nung des Territorialitätsprinzips beruht, und können der Polemik des Ver-
fassers gegen v. Bar (S. 71—73), welcher den Consuln die prinzipielle
Initiative anvertraut wissen will, nicht beipflichten. Thatsächlich entspricht
übrigens im Grossen und Ganzen der gegenwärtige Zustand, insbesondere
auch in Rumänien, der v. Barschen Theorie (S. 75—89). — Den Wunsch
des Verfassers (S. 74—75), dass dereinst alle civilisirten Staaten — dem Bei-