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Geschichte des sächsischen Bergrechts die Entstehungsgeschichte der gegen-
wärtigen Berggesetzgebung und die Quellen und Litteratur des sächsischen
Bergrechts. Dann folgen die einzelnen Paragraphen des Gesetzes vom
16. Juni 1868 mit sehr eingehenden Anmerkungen. Zwischen dem Text
der Berggesetze sind an den entsprechenden Stellen die einschläglichen Be-
stimmungen der Reichs- oder Landesgesetze oder Verordnungen, Statuten
u. dergl. eingeschaltet worden.
Zum Schlusse mag bemerkt werden, dass das sächsische Berggesetz
neben dem preussischen, welches in den meisten deutschen Staaten recipirt
ist, recht sehr in’s Gewicht fällt, namentlich wegen seines hohen inneren
Werthes und seiner grundsätzlichen Abweichungen. Arndt.
Die Invaliditäts- und Altersversicherung im Königreiche
Sachsen. Handausgabe des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 mit
erläuternden Anmerkungen, Anhang und Sachregister. Bearbeitet von
Dr. iur. A. Rumpelt.. Dresden. Verlag von Karl Höckner. 1890.
Die Invaliditäts- und Altersversicherung nach dem
Reichsgesetz vom 22. Juni 1889 mit sämmtlichen Aus-
führungsbestimmungen für das Königreich Würt-
temberg von ÖOberregierungsrath Schicker. Stuttgart. Verlag von
W. Kohlhammer. 1891.
Bisher ist die durch die deutsche Socialgesetzgebung in ausgedehnter
Weise erfolgte Heranziehung des Laienelementes nicht nur in den Bereich
der Rechtsprechung, sondern auch in denjenigen der Verwaltung und über-
haupt zur Erfüllung der erstrebten Aufgaben in ihrer Bedeutung für die
Volksthümlichkeit der Gesetzgebung und des Rechtslebens noch nicht ge-
würdigt worden. Diese Rechtsschöpfung hat in publizistisch-juristischer Be-
ziehung die Production theils allgemein verständlicher, dem Auffassungs-
vermögen des Volkes entsprechender Darstellungen dieser Gesetzgebung,
theils übersichtlicher, insbesondere für Nichtjuristen bestimmter Sammlungen
der auf die praktische Handhabung bezüglichen Materialien in erhöhtem
Grade hervorgerufen. In die letztgenannte Gattung reihen sich die beiden
vorstehenden Schriften ein, die erstere sächsische, die zweite württembergische
Verhältnisse berücksichtigend.
Die RumreLt’sche Schrift enthält den zwei Drittel des Buches aus-
füllenden Text des Gesetzes betreffend die Invaliditäts- und Altersversiche-
rung, dem einige kurze erläuternde Anmerkungen beigegeben sind, die Aus-
führungsverordnung vom 2. Mai 1890, die Anleitung des Reichsversicherungs-
amtes über den Kreis der versicherten Personen, eine Zusammenstellung der
im Königreich Sachsen geltenden ortsüblichen Tagelöhne bezw. festgesetzten
Jahresarbeitsverdienstes, ferner das Statut der Versicherungsanstalt für
Sachsen und ein Sachregister. Die dem Gesetze beigegebenen, eben auf-