Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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und nur dieses commentatorisch bearbeitet hat, während er die dem rheini- 
schen Gebiet ausschliesslich angehörigen Verwaltungsnormen in dem überdies 
„Kirchliches Vermögensrecht“ betitelten systematischen Theil und nur in 
diesem abgehandelt, ist nicht recht einzusehen. Folgerichtiger wäre es dann 
wohl gewesen, wenn er auch den im Gesetz von 1875 enthaltenen Rechts- 
stoff systematisch verarbeitet und sich im übrigen auf eine textliche Wieder- 
gabe des Gesetzes beschränkt hätte, wie er es hinsichtlich der andern 
im III. Theil abgedruckten Verwaltungsordnungen gehalten hat. Wie dem 
sei, jedenfalls und in erhöhtem Grade verdient das Buch auch in seiner 
neuen Gestalt die günstige Aufnahme, die es schon bei seinem ersten Er- 
scheinen gefunden hat. Das Erscheinen der übrigen Bände ist in baldige 
Aussicht gestellt. 
Bonn. Dr. Carl Sartorius. 
Otto Richter, Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der Stadt 
Dresden. Herausgegeben im Auftrage des Rates zu Dresden. 
3 Bände. Dresden 1885—1891. W. Baensch. 
Verbietet uns gleich das genau umschriebene Programm unserer Zeit- 
schrift die kritische Berücksichtigung aller literarischen Erscheinungen im 
Gebiete angrenzender Disziplinen, so halten wir es doch für unsere Pflicht, 
auf eine wissenschaftliche Publication von dem Umfange und dem reichen 
(ehalt der vorliegenden auch an dieser Stelle hinzuweisen. Der Archivar und 
Bibliothekar der sächsischen Hauptstadt hat in seinem nun zum Abschluss 
gebrachten Werke die reichen Schätze des ihm zu Gebote stehenden archiva- 
lischen Materials zu einem überaus fesselnden und lehrreichen Gesammtbilde 
der rechts- und kulturgeschichtlichen Entwicklung eines uralten deutschen 
städtischen Gemeinwesens vereinigt. Der handschriftliche Stoff gewinnt unter 
den gewandten Händen des Verfassers volle Anschaulichkeit und in seiner 
systematischen Gruppirung Ordnung und orientirende Kraft. Unter den 
Gruppenbezeichnungen : Stadtgebiet, Stadtobrigkeit, Stadtgemeinde, Stadt 
und Landesherr (1. Bd.), Rechtspflege, Polizei (2. Bd.), Bauverwaltung, 
Finanzwesen, Armenpflege, Kirchenverwaltung und Schulverwaltung (3. Bd.) 
führt uns der Verfasser in das Detail der Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte 
Dresdens ein, und giebt seinen entwickelten Ansichten überall das Fundament 
umfassender, zumeist neu geschöpfter Belegstellen. Zahlreiche Fragen des 
vielumstrittenen deutschen Städterechts werden zu ihrer weiteren Klarstellung 
Stützpunkte in Rıchter’s Werk finden, vor allem aber hat es unsern Besitz 
an Quellenarbeiten zur Geschichte des kommunalen Verwaltungsrechts in 
dankenswerther Weise bereichert. Nicht geringerer Dank gebührt aber auch 
dem Rathe der Stadt Dresden, der es vielen anderen deutschen Stadtleitungen 
voran erkannt hat, dass die Förderung wissenschaftlicher Unternehmungen 
als nobile officium in den Pflichtenkreis eines grossen Gemeinwesens fällt. _ 
St.
	        
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