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und nur dieses commentatorisch bearbeitet hat, während er die dem rheini-
schen Gebiet ausschliesslich angehörigen Verwaltungsnormen in dem überdies
„Kirchliches Vermögensrecht“ betitelten systematischen Theil und nur in
diesem abgehandelt, ist nicht recht einzusehen. Folgerichtiger wäre es dann
wohl gewesen, wenn er auch den im Gesetz von 1875 enthaltenen Rechts-
stoff systematisch verarbeitet und sich im übrigen auf eine textliche Wieder-
gabe des Gesetzes beschränkt hätte, wie er es hinsichtlich der andern
im III. Theil abgedruckten Verwaltungsordnungen gehalten hat. Wie dem
sei, jedenfalls und in erhöhtem Grade verdient das Buch auch in seiner
neuen Gestalt die günstige Aufnahme, die es schon bei seinem ersten Er-
scheinen gefunden hat. Das Erscheinen der übrigen Bände ist in baldige
Aussicht gestellt.
Bonn. Dr. Carl Sartorius.
Otto Richter, Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der Stadt
Dresden. Herausgegeben im Auftrage des Rates zu Dresden.
3 Bände. Dresden 1885—1891. W. Baensch.
Verbietet uns gleich das genau umschriebene Programm unserer Zeit-
schrift die kritische Berücksichtigung aller literarischen Erscheinungen im
Gebiete angrenzender Disziplinen, so halten wir es doch für unsere Pflicht,
auf eine wissenschaftliche Publication von dem Umfange und dem reichen
(ehalt der vorliegenden auch an dieser Stelle hinzuweisen. Der Archivar und
Bibliothekar der sächsischen Hauptstadt hat in seinem nun zum Abschluss
gebrachten Werke die reichen Schätze des ihm zu Gebote stehenden archiva-
lischen Materials zu einem überaus fesselnden und lehrreichen Gesammtbilde
der rechts- und kulturgeschichtlichen Entwicklung eines uralten deutschen
städtischen Gemeinwesens vereinigt. Der handschriftliche Stoff gewinnt unter
den gewandten Händen des Verfassers volle Anschaulichkeit und in seiner
systematischen Gruppirung Ordnung und orientirende Kraft. Unter den
Gruppenbezeichnungen : Stadtgebiet, Stadtobrigkeit, Stadtgemeinde, Stadt
und Landesherr (1. Bd.), Rechtspflege, Polizei (2. Bd.), Bauverwaltung,
Finanzwesen, Armenpflege, Kirchenverwaltung und Schulverwaltung (3. Bd.)
führt uns der Verfasser in das Detail der Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte
Dresdens ein, und giebt seinen entwickelten Ansichten überall das Fundament
umfassender, zumeist neu geschöpfter Belegstellen. Zahlreiche Fragen des
vielumstrittenen deutschen Städterechts werden zu ihrer weiteren Klarstellung
Stützpunkte in Rıchter’s Werk finden, vor allem aber hat es unsern Besitz
an Quellenarbeiten zur Geschichte des kommunalen Verwaltungsrechts in
dankenswerther Weise bereichert. Nicht geringerer Dank gebührt aber auch
dem Rathe der Stadt Dresden, der es vielen anderen deutschen Stadtleitungen
voran erkannt hat, dass die Förderung wissenschaftlicher Unternehmungen
als nobile officium in den Pflichtenkreis eines grossen Gemeinwesens fällt. _
St.