Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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weise besonders hervorzuheben sind, in den eben angedeuteten Richtungen 
von Bedeutung. 
Prag. E. Lingg. 
A. Affolter, Grundzüge des allgemeinen Staatsrechts. Stuttgart, 
Ferdinand Enke 1892 (85 S.). 
Der Verfasser hat sich die Aufgabe gestellt, die Hauptfragen des all- 
gemeinen Staatsrechts in der Form eines kurzen Lehrbuches zu behandeln; 
eine erschöpfende Darstellung ist danach ausgeschlossen; dies hindert jedoch 
nicht, dass die in den einzelnen (10) Abschnitten erörterten Fragen zum 
Theil eine eingehendere Berücksichtigung finden, und dass in den bezüglichen 
Ausführungen das Ergebniss voraufgegangener Einzelpublicationen im einheit- 
lichen Zusammenbange weiter begründet wird. 
Wie alle unter gegebenen Voraussetzungen im Zusammenleben der 
Menschen naturgemäss entstehenden Organisationen, so erscheint dem Ver- 
fasser auch der meist aus vorhandenen Organismen erwachsende Staat als das 
thatsächliche Resultat eines Naturvorganges. Durch die charakteristischen, 
schon vor seiner Existenz vorhandenen Merkmale: Land, Leute und Recht, 
bestimmt, stellt sich derselbe als Körperschaft, speciell als Grebietskörperschaft 
dar; er ist der kräftigste und vielseitigste Organismus mit fliessenden Grenzen 
gegenüber dem allgemeinen Begriffe des Gemeinwesens, welchem Letzteren 
je nach einem Mehr oder Weniger von bestehenden Competenzen der Name 
„Staat“ zu- oder abgesprochen wird. Unter Ausschluss des auf das politische 
Gebiet verwiesenen Souveränitätsbegriffes, sowie der lediglich den Organen zu- 
zusprechenden Herrschaftsmacht unterscheiden sich auch in dem Bundesstaate 
(vom juristischen Standpunkte, mithin unbeschadet der politischen und histori- 
schen Bedeutung) die Gliedstaaten von den Gemeinden nur in dem unter- 
geordneten Punkte der nur negativ beschränkten Zuständigkeit, mit der Folge, 
dass bei positiver Einräumung bestimmter Competenz an die Gliedstaaten 
der letzte Unterschied zwischen diesen und den Gemeinden in Fortfall 
kommen würde. 
Die corporative Natur lässt auch den Staat als einheitliches reales Ding 
erscheinen; die organische Einheit, die sich in der Vorstellung, nicht in der 
Wirklichkeit zu einem wesenhaften Gebilde gestaltet, und in Hinblick auf 
die zugeschriebenen Aufgaben, Pflichten und Befugnisse als Subject behandelt 
wird, kommt jedoch nur für die über dem Verbande stehende Anschauung 
zur Geltung, während innerhalb desselben lediglich eine Gliederung obwaltet, 
und folgeweise nur von Organen und Mitgliedern mit entsprechenden Rechten 
und Pflichten die Rede ist. Der Staat kann daher weder Subject noch 
Object seiner Rechtsordnung sein; die Letztere sieht vielmehr in völlig in- 
dividualistischer Gestaltung nur eine dem Organismus dienende Kaste vor, 
und führt damit zu dem principiellen Gegensatze des organischen und wirth- 
schaftlichen Subjectes. 
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