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völlige Fühllosigkeit für die Bedürfnisse des praktischen Lebens,
da sie nicht mit jenen Schwierigkeiten rechnet, welehe aus der
doppelten Staatsbürgerschaft und aus der damit notwendigerweise
verbundenen doppelten Heimatzuständigkeit entstehen können.
Wir können weiters nicht unterlassen, auch darauf hinzu-
weisen, daß der in den Erkenntnissen des Reichsgerichtes ausge-
sprochene Rechtssatz auch in die Prinzipien der zwischen der
österreichischen und ungarischen Regierung abgeschlossenen und
oben erwähnten Konvention vom Jahre 1870 stößt, welche, —
indem sie die Naturalisation in dem einen Staate von der Ent-
lassung aus dem anderen Staate abhängig macht, — die Inkom-
patibilität der beiden Staatsbürgerschaften zum Ausdrucke brachte.
Was nun schließlich die Berufung des Erkenntnisses vom
14. Oktober 1884 auf $ 48 Alinea 2°° des ungarischen Staats-
bürgerschaftsgesetzes (GA. L: 1879) betrifft, in welchem das Reichs-
gericht die gesetzliche Anerkennung des rechtlichen Bestandes
der mehrfachen Staatsbürgerschaft erblickt, ist diese Berufung
vom Grunde aus irrig und verkennt gänzlich den Sinn dieser Be-
stimmung. Nach Alinea 2 des $ 48 sind nämlich als ungarische
Staatsangehörige auch diejenigen anzusehen, die bis zum Tage
des Inkrafttretens dieses Gesetzes mindestens fünf Jahre lang
ununterbrochen im Gebiete der ungarischen Krone wohnhaft waren
und in irgend einer inländischen Gemeinde in die Liste der Steuer-
pflichtigen eingetragen sind, außer daß sie die Beibehaltung ihrer
fremden Staatsbürgerschaft innerhalb eines Jahres vom Tage des
Inkrafttretens dieses Gesetzes gerechnet, nachweisen.
Vor allem wollen wir hervorheben, daß diese Bestimmung,
wie dies schon aus ihrer Stellung im Gesetze, nämlich aus ihrer
Einfügung unter die Schlußbestimmungen hervorgeht ®!, nur eine
. @ „In Ungarn geschah diese gesetzliche Anerkennung des rechtlichen
Bestandes der gedachten Doppelstaatsbürgerschaft durch den Gesetzartikel
L vom Jahre 1879 $ 48, Alinea 2.“ (Hve: Sammlung. VII Teil S. 93.)
#1 Vgl. hierüber auch KARMINSKI: a.a. O. 8. 12,