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nach scharf festgestellt zu haben‘‘ und führt zum Beweise dessen
aus den Motiven des 1844 von dem Justitiarius des General-
Postamte &eheimen Rathe Irzame bearbeiteten Postgesetzentwurtes
einen längeren Abschnitt an, welcher jenes Lob voll rechtfertigt.
Er kommt zu folgendem Sehluss: Indem der Staat die Errichtung
von Postanstalten zum Regal erhebt, verbietet er nur den
freien Gewerbebetrieb von solchen Transportunternehmungen,
welche die Merkmale der staatlichen Einrichtungen an sich tragen;
er beschränkt aber nicht die Freiheit des Publikums,
sich anders gearteter Verkehrsgelegenheiten zu bedienen. Diese
Beschränkung wird erst durch die ausdrückliche Festsetzung des
Postzäwanges hervorgerufen, welcher sich im Gegensatz zum
Postregale, nicht gegen einzelne Personen, sondern gegen die
Gesammtmasse des verkehrsbedürftigen Publikums richtet
und sie zwingt, sich gegebenen Falls ausschliesslich der vom
Staat zur Verfügung gestellten Anlagen zu bedienen.
So die Terminologie im Postrechte. Wie steht es
nun im Telegraphenrechte? Wenn der Staat sich die Er-
richtung und den Betrieb von Telegraphen vorbehält, so be-
schränkt er offenbar die freie gewerbliche Ausnutzung von
Telegrapheneinriehtungen. Ein Rechtsinstitut mit dieser Wirkung
würde also die dem Postregale eigentümlichen Kriterien auf-
weisen und als Telegraphenregal bezeichnet werden müssen.
Jener Vorbehalt des Felegraphenbetriebes würde aber nicht bloss
gegen einzelne gewerbliche Unternehmungen sich richten, sondern
zugleich gegen die Gesammtheit der Unterthanen einen Zwang
ausüben. Denn er würde ihnen, da bis jetzt kein anderes Mittel
des Schnellnachrichtenverkehrs neben dem Telegraphen bezw.
seiner Abart, dem Fernspreeher, vorhanden ist, die Möglichkeit
eines sehinellen Mitteilungsatstausches Auf privatem Wege ent-
ziehen und sie nötigen, sich der staatlichen Einrichtungen zu
bedienen. Ein Gesetz, welches das Telegraphenwesen regalisirt,
bedarf deshalb keiner besonderen und susdrücklichen