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Einführung des Telegraphenzwanges; denn es bringt ihn zu-
gleich mit seinem eigenen Entstehen schon thatsächlich hervor.
Der beim Verstaatlichen des Telegraphenwesens zu Tage tretende
Benutzungszwang ist somit nicht eine selbständige Rechtsschöpfung,
sondern nur eine begleitende Nebenerscheinung. Der Ausdruck
Telegraphenzwang ist deshalb nicht geeignet, zum Bezeichnen des
Rechtsinstituts verwendet zu werden, welches nicht in erster Linie,
sondern nur neben anderen Wirkungen auch die des Benutzungs-
zwanges äussert. Da nun in dem deutschen Telegraphengesetz der
Benutzungszwang weder ausdrücklich festgesetzt wird, noch als
charakteristische Wirkung besonders hervortritt, so liegt keine
Veranlassung vor, das ganze von diesem Gesetze geschaffene
Rechtsinstitut als Telegraphenzwang zu bezeichnen.
Es kann sich mithin nur noch darum handeln, zwischen
den beiden Bezeichnungen „Telegraphenmonopol“ und
„lelegraphenregal" zu wählen. Bekannt ist nun, dass man
es mehrfach für unzulässig erklärt hat, die Bezeichnung „Regalien““
auf moderne Rechtsgebilde anzuwenden. Dieser Meinung wäre
beizustimmen, wenn der wissenschaftliche Sprachgebrauch wirk-
lich unverändert daran festgehalten hätte, nur die geschichtlich
überlieferten Institute, welche in der Terminologie ihrer Ent-
wicklungszeit und ihres Bestehens als Regalien bezeichnet
wurden, mit diesem Namen zu versehen, Dem ist aber nicht so.
Lupewis unternimmt es in seiner in Anm. 3 citirten Arbeit
über die Regalität der Telegraphie, die geschichtliche Entwicklung
des Begriffes der Regalien an und für sich darzustellen. Er zeigt
durch Anführung bezeichnender Aeusserungen, wie sich beim Aus-
sterben der historischen Regalien der Einfluss der Kameralisten in
der Fortführung und Uebertragung der Bezeichnung auf ähnliche
Rechtssehöpfungen geltend gemacht habe. Man begann damals von
einer beschreibenden Aufzählung all der vielen Dinge abzulassen,
welche von den geldbedürftigen Landesvätern für ihre Einkünfte als
regalia in Beschlag genommen wurden, sondern versuchte ihre