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und ın gleichmässiger Weise an diesen Einrichtungen teilnehmen
lassen zu können. Anders beim Monopol. Hier ist das öffent-
liche Interesse nur finanziell beteiligt, insofern ein konkurrenzloses
Unternehmen den grössten Gewinn abzuweıfen verspricht; gleich-
gültig ist dabei, ob die Bedürfnisse der Staatsangehörigen bei der
Handhabung der monopolisirten Einrichtungen wirklich befriedigt
werden. Der Zweck einer Monopolisirung ist also höchster Er-
trag, der Grund ein finanzpolitischer ?).
Würdigt man nun die Zwecke und Gründe, welche die gesetz-
gebenden Körperschaften?) vor Augen hatten, als sie dem Reich
das Betriebsvorrecht für das Telegraphenwesen einräumten, so
wird man sich bei Einverständniss mit obigen Ausführungen
dahin entscheiden müssen, dass das Ergebniss dieser legis-
latorischen Thätigkeit nicht als Telegraphenmonopol, sondern nur
als Telegraphenregal bezeichnet werden kann.
Nach diesen einleitenden Bemerkungen zur Namengebung
wollen wir den Umfang desdeutschen Telegraphenregals,
wie er durch das Gesetz vom 6. April d. J. bestimmt ist, des
Näheren zu umschreiben suchen.
Der erste Paragraph macht die Errichtung und den Betrieb
von Telegraphenanlagen für die Vermittelung von
Nachrichten zum ausschliesslichen Vorrecht des Reiches, ein
Grundsatz, welcher in den folgenden Bestimmungen mannigfache,
den Kreis der Vorrechte des Reichs einschränkende Ausnahmen
des Gesetzes erfährt. Zunächst ist festzustellen, dass das Vorrecht
des Reiches nicht alle Arten von Anlagen, welche man ım
gewöhnlichen, hier noch zu erläuternden Sprachgebrauch unter
7) Ueber terminologischen Streit im Lager der Nationalökonomen vergl.
die Bemerkungen von Fr. v. MyrBAca in seiner Arbeit: Der gemeinwirtschaft-
liche Betrieb elektrischer Anstalten aus dem Gesichtspunkte des ökonomischen
Vorteils. Tübingen 1886. S. 23, Anm. 1.
®\, Vergl. z. B. Motive des Gesetzes, Drucksachen des Reichstages.
8. Leg.-Per. 1. Session. No. 308. 8. 5.