Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

-— 49 — 
Diese beziehen sich jedoch nur auf Vorrechte bei der Be- 
nutzung des Grund und Bodens draussen im Lande, nicht auch 
in den Städten, und geben nur Anspruch auf Gestattung der 
Lagerung von Telegraphenleitungen und Errichtung von Tele- 
graphengestängen, nicht auch auf Benutzung physikalischer Eigen- 
schaften der Erde, wie der Fähigkeit zur Rückleitung der elektri- 
schen Ströme. Als eine Privilegirung der staatlichen Telegraphie 
im juristischen Sinne kann man jene im Reichstage so viel unı- 
strittenen Bestimmungen des $ 12 des Gesetzes nicht zählen. Dieser 
ordnet die Schutzpflicht der elektrischen Anlagen unter einander, 
ohne ein Sonderrecht für die mit Schwachströmen arbeitenden 
Telegraphenanlagen zu schaffen '’). Wohl aber bevorzugt er den 
Schwachstrom- insofern thatsächlich vor dem Starkstrom- 
betrieb, als die Schwachstromanlagen bis jetzt fast überall die 
Priorität besitzen, welche nach den Normen jener Gesetzesstelle 
schon an sich ein Schutzprivileg gewährt. Ueberdies werden die 
Telegraphen bei ihrem bisherigen Mangel an Rückleitungen leichter 
in die Lage kommen, Störungen befürchten zu müssen, als selbst 
Störungen zu bereiten und dadurch die Kosten des herzustellen- 
den Schutzes auf sich zu laden. 
Den staatlichen Anlagen amı nächsten stehen die kon- 
zessionirbaren Telegraphenanlagen. Ihnen wird die 
Ausübung des im $ 1 des Gesetzes niedergelegten Rechtes ver- 
liehen, sie erhalten einen öffentlichen Charakter, der ıhnen den 
Schutz des Strafgesetzbuchs verschafft ; dafür übernehmen sie die 
später noch näher darzulegenden Pflichten der $$ 5 und 6 des Ge- 
setzes. Nicht mitverliehen werden die Vorrechte des Reichs den 
Eisenbahn- und Strassenbauverwaltungen gegenüber, deren $ 14 
des Gesetzes gedenkt. 
15) Da die aus diesen Bestimmungen hervorgehenden Fragen einen vor- 
wiegend civilrechtlichen und civilprozessualischen Charakter haben, so möchte 
ich an dieser Stelle nicht weiter auf sie eingehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.