-— 49 —
Diese beziehen sich jedoch nur auf Vorrechte bei der Be-
nutzung des Grund und Bodens draussen im Lande, nicht auch
in den Städten, und geben nur Anspruch auf Gestattung der
Lagerung von Telegraphenleitungen und Errichtung von Tele-
graphengestängen, nicht auch auf Benutzung physikalischer Eigen-
schaften der Erde, wie der Fähigkeit zur Rückleitung der elektri-
schen Ströme. Als eine Privilegirung der staatlichen Telegraphie
im juristischen Sinne kann man jene im Reichstage so viel unı-
strittenen Bestimmungen des $ 12 des Gesetzes nicht zählen. Dieser
ordnet die Schutzpflicht der elektrischen Anlagen unter einander,
ohne ein Sonderrecht für die mit Schwachströmen arbeitenden
Telegraphenanlagen zu schaffen '’). Wohl aber bevorzugt er den
Schwachstrom- insofern thatsächlich vor dem Starkstrom-
betrieb, als die Schwachstromanlagen bis jetzt fast überall die
Priorität besitzen, welche nach den Normen jener Gesetzesstelle
schon an sich ein Schutzprivileg gewährt. Ueberdies werden die
Telegraphen bei ihrem bisherigen Mangel an Rückleitungen leichter
in die Lage kommen, Störungen befürchten zu müssen, als selbst
Störungen zu bereiten und dadurch die Kosten des herzustellen-
den Schutzes auf sich zu laden.
Den staatlichen Anlagen amı nächsten stehen die kon-
zessionirbaren Telegraphenanlagen. Ihnen wird die
Ausübung des im $ 1 des Gesetzes niedergelegten Rechtes ver-
liehen, sie erhalten einen öffentlichen Charakter, der ıhnen den
Schutz des Strafgesetzbuchs verschafft ; dafür übernehmen sie die
später noch näher darzulegenden Pflichten der $$ 5 und 6 des Ge-
setzes. Nicht mitverliehen werden die Vorrechte des Reichs den
Eisenbahn- und Strassenbauverwaltungen gegenüber, deren $ 14
des Gesetzes gedenkt.
15) Da die aus diesen Bestimmungen hervorgehenden Fragen einen vor-
wiegend civilrechtlichen und civilprozessualischen Charakter haben, so möchte
ich an dieser Stelle nicht weiter auf sie eingehen.