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Das Gesetz nimmt für die Konzessionirung umfangreiche
Gebiete nicht in Aussicht, welche dem Grosskapital Gelegenheit
zu bedeutenderen Spekulationen bieten könnten, sondern gestattet
das Verleihen nach der Bestimmung seines zweiten Paragraphen
nur für einzelne Strecken oder Bezirke. Das Recht der Ver-
leihung und die Festsetzung der Verleihungsbedingungen ist Sache
des Reichskanzlers'®) oder der von ihm hierzu ermächtigten Be-
hörden. Grundsätzlich ist die Bewilligung von Konzessionen
ganz von seinem Ermessen abhängig gemacht; nur zu Gunsten
von Gemeindetelegraphenanlagen ist insofern eine Ausnahme fest-
gesetzt, als der Reichskanzler bei Erfüllung der im Gesetz auf-
geführten Bedingungen die Verleihung nicht versagen darf. Diese
Bedingungen sind folgende: Die geplante Anlage muss für
den Bezirk der die Konzession nachsuchenden Gemeinde bestimmt
sein, die Gemeinde muss genügende Sicherheit für einen ordnungs-
mässigen, d. h. der Ordnung der staatlichen Anlagen entsprechen-
den Betrieb bieten, und das Reich darf eine für den öffentlichen
Verkehr bestimmte Anlage weder errichtet, noch zum Betriebe
einer solchen sich bereit erklärt haben.
Es wird sonach dem Reiche die Möglichkeit geboten, sich
durch Errichtung einer Anlage — und wäre sie auch noch so
gering an Bedeutung — überall die Priorität zu wahren; über-
dies ist es imstande, die konzessionirten Anlagen mit Hülfe der
Verleihungsbedingungen ''), welche ganz dem Ermessen der ver-
leihenden Behörden überlassen sind und von Fall zu Fall neu
festgestellt werden können, in dauernder Abhängigkeit und
Unselbständigkeit zu erhalten. Auf diese Weise wäre
es möglich die konzessionirten Anstalten nach Ablauf der Ver-
leihungsfrist, bei Einstellung des Betriebes oder bei sonst denkbaren
16) An die Stelle des Reichskanzlers treten in Bayern und Württem-
berg gemäss $ 15 des Gesetzes die zuständigen Ministerien.
17) In Betreff des zulässigen Inhalts der Bedingungen vergl. Sten. Ber.
S. 4860.