Gelegenheiten mit denı Hauptstamm der staatlichen Anlagen,
von dem sie ausnahmsweise gelöst waren, wieder zu vereinigen.
Um endlich auch der Forderung des Art. 48 der Verfassung zu
genügen und die Einheitlichkeit des telegraphischen Verkehrs in
den Bundesstaaten nach Möglichkeit aufrecht zu erhalten, müsste
in der Konzession ein Heinifallsrecht zu Gunsten des Reiches vor-
behalten werden '?).
Der Gesetzgeber hat endlich nicht verabsäumt, auch das
hecht der konzessionsfreien Anlagen wenigstens in
grossen Umrissen festzustellen. Er bestimmt ihre Arten, ihre
Benutzungsweise, regelt ihre Beaufsichtigung und setzt die Strafen
auf Verstösse gegen diese Normen fest.
Der $ 3 des Gesetzes ordnet die fraglichen Anlagen nach
ihrer Bestimmung in drei Gruppen, in Telegraphenanlagen:
1. für Landes- und Kommunalbehörden, Deichkorporationen,
Siel- und Entwässerungsverbände;
2. für Transportanstalten ;
3. für private Bedürfnisse.
Ihre Benutzung ist nur innerhalb gewisser Grenzen zu-
lässig !”). So sollen die Telegraphen der ersten Gruppe aus-
schliesslich dem inneren Dienste der dort aufgezählten Korporations-
arten gewidmet sein; die der zweiten sollen auf den Linien der
Transportanstalten ausschliesslich zu Betriebszwecken benutzt
werden, sonst aber nur zur allgemeinen und öffentlichen °°)
18) Im Reichstage wurde diese Frage des Längeren erörtert; ein An-
trag auf Regelung der Entschädigungsfrage wurde abgelehnt. Vergl. Druck-
sachen des Reichstags No. 460, S. 9-10.
1) Ich sehe davon ab, die rechtspolitischen Gründe darzulegen, welche
eine Durchbrechung des Regals zu Gunsten von Sonderinteressen angemessen
erscheinen liessen.
20) Diese erläuternden Adjektiva fehlen in dem Satzgefüge des $ 3.
Durch dieses Fehlen entsteht eine Tautologie, da aus Betriebszwecken der
Telegraph doch auch nur zur Vermittlung von Nachrichten benutzt wird.
Fügt man jedoch jene Adjektiva ein, so wird die Tautologie insofern
Archiv für öffentliches Recht. VII. 4. 33