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Meurer scheidet: Das Simultaneum gehört der Bestandseite
nach dem privaten Rechte und der Ausübung nach dem öffent-
lichen Rechte an. Abgesehen von der vorstehenden Widerlegung
trifft diese Unterscheidung auch überhaupt nur dort zu, wo es positiv
zufällig so geregelt ist, z. B. für Bayern, und auch hier nur für
die gegenwärtige Fassung des Gesetzes. Denn, wenn z. B. auch
die Bestandsfrage dem Verwaltungsrechtswege zugewiesen würde°®),
so müsste damit auch das ganze Institut dem öffentlichen Rechte
zufallen, selbst wenn es sich also seinem Inhalte nach nicht ım
Geringsten geändert und auch an Bedeutung für den Staat nichts
gewonnen, dieser also gar keinen anderen Grund gehabt hätte
für die Neuerung als den der Zweckmässigkeit.
Nach unserer Anschauung findet eine Theilung des Institutes
nach Bestand und Ausübung nicht statt. Denn die Existenz
bietet für den Staat genau so viel Interesse wie die Ausübung.
Wenn der Staat daher erschwerende Grundsätze für das Entstehen
aufstellt, Präsumtionen für die Existenz, so schafft er Normen
des öffentlichen Rechts.
4. Wenn wir demnach das Institut als Ganzes in das öffentliche
Recht hineingehoben und namentlich dadurch von den Schwester-
instituten des Privatrechts unterschieden ansehen, so ist sein
Begriff doch nur durch privatrechtliche Construction zu erfassen.
Wir haben es hier eben mit einem durch die Antheilnahme der
Staatsorgane als öffentliches charakterisirten privatrechtlichen
Institute zu thun. Seiner inneren Structur nach unterscheidet es
sich in nichts von den entsprechenden Instituten, denen dieser
Vorzug nicht zu Theil geworden ist, insbesondere nicht von dem
Simultangebrauch zweier nicht öffentlich-rechtlicher Corporationen.
Das Simultanrecht im engeren Sinne ist ein Mischinstitut. Die
privatrechtliche Grundlage ist das entscheidende; das Wesen des
.#%) Umgekehrt könnte auch eine Erweiterung der Civilgerichts-Compe-
tenz eintreten. Vgl. M.E. vom 17. August 1875 Nr. 4543 in Geis, Hand-
buch für die Gemeindebehörden der Pfalz 2. Aufl., Kaiserslautern 2, 13.