Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Meurer scheidet: Das Simultaneum gehört der Bestandseite 
nach dem privaten Rechte und der Ausübung nach dem öffent- 
lichen Rechte an. Abgesehen von der vorstehenden Widerlegung 
trifft diese Unterscheidung auch überhaupt nur dort zu, wo es positiv 
zufällig so geregelt ist, z. B. für Bayern, und auch hier nur für 
die gegenwärtige Fassung des Gesetzes. Denn, wenn z. B. auch 
die Bestandsfrage dem Verwaltungsrechtswege zugewiesen würde°®), 
so müsste damit auch das ganze Institut dem öffentlichen Rechte 
zufallen, selbst wenn es sich also seinem Inhalte nach nicht ım 
Geringsten geändert und auch an Bedeutung für den Staat nichts 
gewonnen, dieser also gar keinen anderen Grund gehabt hätte 
für die Neuerung als den der Zweckmässigkeit. 
Nach unserer Anschauung findet eine Theilung des Institutes 
nach Bestand und Ausübung nicht statt. Denn die Existenz 
bietet für den Staat genau so viel Interesse wie die Ausübung. 
Wenn der Staat daher erschwerende Grundsätze für das Entstehen 
aufstellt, Präsumtionen für die Existenz, so schafft er Normen 
des öffentlichen Rechts. 
4. Wenn wir demnach das Institut als Ganzes in das öffentliche 
Recht hineingehoben und namentlich dadurch von den Schwester- 
instituten des Privatrechts unterschieden ansehen, so ist sein 
Begriff doch nur durch privatrechtliche Construction zu erfassen. 
Wir haben es hier eben mit einem durch die Antheilnahme der 
Staatsorgane als öffentliches charakterisirten privatrechtlichen 
Institute zu thun. Seiner inneren Structur nach unterscheidet es 
sich in nichts von den entsprechenden Instituten, denen dieser 
Vorzug nicht zu Theil geworden ist, insbesondere nicht von dem 
Simultangebrauch zweier nicht öffentlich-rechtlicher Corporationen. 
Das Simultanrecht im engeren Sinne ist ein Mischinstitut. Die 
privatrechtliche Grundlage ist das entscheidende; das Wesen des 
 .#%) Umgekehrt könnte auch eine Erweiterung der Civilgerichts-Compe- 
tenz eintreten. Vgl. M.E. vom 17. August 1875 Nr. 4543 in Geis, Hand- 
buch für die Gemeindebehörden der Pfalz 2. Aufl., Kaiserslautern 2, 13.
	        
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