Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

dehnung des Telegraphengeheimnisses ein Ende, indem er die 
Bewahrungspflicht sich auch auf die Thatsache erstrecken lässt, 
ob und zwischen welchen Personen telegraphische Mitteilungen 
erfolgt sind. 
Die im Voraufgehenden dargelegten Vorrechte des Reichs 
erhalten ihren Schutz durch besondere Strafbestimmungen, 
deren Inhalt, mit Rücksicht auf die gewählte Begrenzung des Auf- 
satzes, hier nur kurz charakterisirt werden soll. Es war ein 
Mangel im bisherigen Zustande des Telegraphenrechts, dass den 
Ansprüchen der Verwaltung die sanctis legis fehlte. Das Gesetz 
hat diesen Zustand nunmehr beseitigt und dem Telegraphenregal 
die Ausrüstung einer lex perfecta verliehen. Die Ausübung 
dieses Schutzes gegen zuwiderhandelnde Personen ruht in der 
Hand des Strafrichters, soweit die Verwaltung ihn nicht selbst 
etwa in der Form von Konzessionsentziehungen bei Verstössen 
gegen die Verleihungsbedingungen auszuüben Gelegenheit nimmt. 
Besondere Bestimmungen sind über das Schicksal der unbefugt 
errichteten Anlagen getroffen. Unter Vorbehalt des Rechtswegs 
soll auf Antrag des Reichskanzlers gegen sie das nach den Landes- 
gesetzen erforderliche Zwangsverfahren angewendet werden, wobei 
es den ausführenden Behörden überlassen bleibt, ob sie die 
gesetzwidrige Anlage ausser Betrieb setzen oder gänzlich be- 
seitigen wollen. Diese Bestimmung ist in erster Linie wohl gegen 
die ohne Konzession errichteten, aber konzessionspflichtigen An- 
lagen in Aussicht genommen, dürfte aber auch gegen die mit 
Konzession errichteten, aber ihren Normen nicht entsprechenden 
Anlagen zur Anwendung gelangen können, wenn etwa eine solche 
Klausel in die Verleihungsbedingungen nicht ausdrücklich auf- 
genommen sein sollte. 
Das Gesetz trifft in seinem Schlussparagraphen besondere 
Bestimmungen über sein Anwendungsgebiet. Zwar schafft 
es materiell gleiches Recht in Deutschland und hebt die im
	        
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