Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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wie sie es für zweckmässig erachteten. Sie waren nach den 
Normen der Verfassung ebenso wohl dazu berechtigt, ein 
Telegraphenregal für das ganze Reich zu schaffen, wie sie ganz 
auf verfassungsmässigem Boden sich bewegten, als sie drei Regale 
konstituirten. Den Anträgen gegenüber”), welche eine mög- 
lichst einheitliche Ordnung der Diuge im Reiche verlangten, unter- 
liess man es jedoch nicht, nachdrücklichst an die Geburtswehen 
zu erinnern, unter denen das neue Deutsche Reich entstanden ist; 
und die-Vertheidiger der Regierungsvorlage, welche die jetzige 
Ordnung der Dinge in Aussicht genommen hatte, ernteten das 
besondere Lob der süddeutschen Regierungsvertreter dafür, dass 
‚sie für die Unverbrüchlichkeit der Versailler-Novemberverträge bei 
dieser Gelegenheit so wacker eingetreten waren. 
Waren wirklich diese Verträge in Gefahr, von einem Gesetz 
durchlöchert zu werden, welches für das ganze Reich ein ein- 
heitliches Telegraphenregal in Aussicht nahm? War es notwendig, 
den beiden süddeutschen Bundesstaaaten auf dem Wege der 
Reichsgesetzgebung ein Gesetz zu oktroiren, welches die Funk- 
tionen einer von den Gesetzgebern jener Staaten erlassenen lex 
haben soll? 
Ausser Frage steht m. E., dass jener die Anwendbarkeit 
des $ 7 ausschliessende Zusatz dem $ 15 angefügt werden 
musste, sobald überhaupt eine gesetzliche Ordnung der Gebühren- 
tariffrage ete. in Aussicht genommen werde. Denn die November- 
verträge und ihnen entsprechend der Art. 52 der Verfassung 
nahmen die Regelung des Gebührenwesens in Bayern und Württem- 
berg von der Reichsgesetzgebung aus. Zweifelhaft erscheint je- 
doch, ob man verfassungsmässig gezwungen war, die Anwendbarkeit 
des Gesetzes für die beiden Bundesstaaten in der gewählten Form 
zum Ausdruck zu bringen. 
28) Vergl. Drucksachen des Reichstags No. 460, S. 21 ff., No. 76, S. 16. 
Sten. Ber. S. 4547 ff.
	        
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