Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Nach der Untersuchung des materiellen Inhalts des Gesetzes 
wollen wir in einer Schlussbetrachtung einen Blick auf die 
weitere Entwickelung des deutschen Telegraphenrechts 
werfen, wie es sich vorraussichtlich auf der Grundlage seiner 
jetzigen Kodificirung entfalten wird. 
Die gesetzgebenden Körperschaften schöpften ihre Befugniss 
zum Erlass des Reichstelegraphengesetzes aus der Bestimmung 
des Art. 4x der Verfassung, welche das Post- und Telegraphen- 
wesen der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs unter- 
stellte. Mit diesem Grundsatze befand sich die frühere Ent- 
wicklung, welche vornehmlich auf dem Wege verwaltungsmässiger 
Ordnung der neu auftauchenden Fragen sich vollzog, in so fern 
nicht im Einklang, als derselbe die Ausgestaltung des Telegraphen- 
rechts gerade den Verwaltungsorganen des Reichs entziehen und 
einer künftigen gesetzlichen Feststellung vorbehalten wollte In 
diese bis jetzt offenstehende Lücke des Kodex der Reichsgesetze 
tritt das Gesetz über das Telegraphenwesen ein und schafft damit 
einen neuen Boden für die Entwicklung des Rechts dieser Ver- 
kehrsanstalt. In der Hauptsache wird die praktische und wissen- 
schaftliche Fortbildung des Rechts unmittelbar an die im Gesetze 
ausgeprägten Normen anknüpfen. Drei Punkte sind noch 
einer künftigen gesetzlichen Regelung vorbehalten und 
einer Ordnung auf verwaltungsmässigem Wege entzogen werden. 
So soll laut $ 7 die Erhöhung der bestehenden Gebührentarife 
und die Ausdehnung der bisherigen Gebührenfreiheiten, laut $ 8 
die Festsetzung weiterer Ausnahmen von der Bewahrungspflicht des 
Telegraphengeheimnisses nur durch Reichsgesetz erfolgen können. 
Ein nicht unbeträchtlicher Theil des weiteren Ausbaues 
des Gesetzes ist gewissen Reichs- und Landesverwaltungs- 
organen anvertraut worden. So ist dem Reichskanzler mit 
der ausdrücklichen Ermächtigung, in diesen Amtshandlungen sich 
vertreten lassen zu können, das Verleihungswesen übertragen 
worden. Diese Vertretung hat nach den Bestimmungen des
	        
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