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Reichsgesetzes vom 17. März 1878 zu erfolgen, welches die
Stellvertretung des Reichskanzlers allgemein regelt und ihm ge-
mäss $ 2 gestattet, die Vorstände der ihm untergeordneten obersten
Reichsbehörden mit der Ausübung seiner Geschäfte zu betrauen.
In gleicher Weise ıst ihm oder den stellvertretenden Behörden
die Befugniss zuerteilt, von den Landesbehörden das Einschreiten
segen die regalwidrige Errichtung von Telegraphenanlagen zu
fordern. Wie weit diese solchem Ersuchen stattzugeben ver-
pflichtet sind, bestimmt sich, sofern es sich um seine Recht-
mässigkeit handelt, nach Reichsrecht, soweit seine Durchführbar-
keit in Frage kommt, nach Landesrecht.
Die Thätigkeit der Landesbehörden wird bei Ausführung
des Gesetzes auch noch zur Kontrole über die konzessionspflichtigen
Anlagen beansprucht. Die zuständigen Zentralstellen sollen diese
Aufsicht nach den Grundsätzen ausüben, deren Erlass $ 10 des
Gesetzes ın Aussicht stellt. Wer dieselben festzusetzen hat, ıst
dabei nicht ausdrücklich gesagt. Bei dem Schweigen des Gesetzes
ist nach der in Art. 7 Abs. 2 der Reichsverfassung niedergelegten
allgemeinen Regel der Bundesrath die hierfür zuständige Behörde.
Dazu kommt, dass $ 4 des Gesetzes dem Reiche noch ausdrücklich die
Oberaufsicht über die Kontrolthätigkeit der Landesbehörden vor-
behält und diesen nur die Ausübung der Kontrole anvertraut,
ohne ihnen gleichzeitig auch die Befugnisse zum Erlasse der
Kontrolnormen zu delegiren.
Auch für die Rechtsprechung der Straf- und Civil-
serichte erwachsen durch das Gesetz neue Aufgaben. So wird
der Strafrichter Gelegenheit haben, die Fälle der Verstösse gegen
die Regalitätsvorrechte des Reichs zu ahnden und dabei den
Begriff der Telegraphenanlagen im Sinne des $ 1 des Gesetzes
eingehend zu prüfen. Der Civilrichter wird in den Fällen der
Benützungs- bezw. Anschlussverweigerung angerufen werden. Em
neues und interessantes Gebiet eröffnet sich ihm bezüglich der
Frage der Schutzpflicht elektrischer Anlagen unter einander, für