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Institutes besteht in der Benützung einer Sache, sei es der
eigenen oder einer fremden zugleich mit einem Anderen.
Es geht hier wie mit anderen Rechtsgebilden. Auch das
Patentrecht, obwohl es öffentlichen Schutz geniesst, ist doch
privatrechtlich zu construiren. Auch das Vormundschaftsrecht
hat öffentliche Beimischung und ist doch im Privatrecht zu be-
handeln. Ebenso steht es mit dem Simultanrecht. Denn (von
den Simultanrechten im weiteren Sinne ganz abgesehen, die
überhaupt ins Privatrecht gehören), dienen die besonderen Vor-
schriften, z. B. in der bayerischen II. Verf.-Beilage, nur
dazu, eventuelle Streitigkeiten zu beseitigen, berühren dagegen das
Wesen des Rechtes nicht: hier muss das Privatrecht eingreifen.
Daher sagen Landr. II, 11 $ 309 und $ 90 der II. Verf.-
Beilage ganz deutlich: „Wenn zwei Gemeinden u. s. w. berech-
tigt sind, so müssen die Rechte einer jeden hauptsächlich nach
den vorhandenen besonderen Gesetzen oder Verträgen beurtheilt
werden“. Wenn solche überhaupt fehlen oder unzureichend Aus-
kunft geben, so muss eben das Civilrecht eintreten. (Die fol-
genden $$ 310 bezw. 91 regeln nur das prozentuale Verhältniss
der betreffenden Rechte.)
Ganz überzeugend wirkt übrigens der Hinweis auf den Si-
multangebrauch von religiösen Vereinen unter einander und ebenso
von öffentlichen Kirchengesellschaften mit religiösen Vereinigungen,
die nicht einmal zu den Privatkirchengesellschaften zählen. Beide
fallen nicht unter die $$ 90 fi. der II. Verf.-Beilage. Für
sie gelten daher die besonderen Bestimmungen der Verf. -Bei-
lage nicht, und doch ist, wie aus den obigen Ausführungen
erhellt, kein begriffliches Merkmal aufzufinden, wodurch sich
diese Simultanrechte von den anderen unterscheiden. Denn ob
z. B. ein gemeinsamer Kirchengebrauch zwischen Protestanten
und Mennoniten besteht, oder zwischen Protestanten und Alt-
lutheranern, ist juristisch an und für sich gleich. Dass diese aber
voll und ganz unter den Grundsätzen des Privatrechts stehen,