Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Institutes besteht in der Benützung einer Sache, sei es der 
eigenen oder einer fremden zugleich mit einem Anderen. 
Es geht hier wie mit anderen Rechtsgebilden. Auch das 
Patentrecht, obwohl es öffentlichen Schutz geniesst, ist doch 
privatrechtlich zu construiren. Auch das Vormundschaftsrecht 
hat öffentliche Beimischung und ist doch im Privatrecht zu be- 
handeln. Ebenso steht es mit dem Simultanrecht. Denn (von 
den Simultanrechten im weiteren Sinne ganz abgesehen, die 
überhaupt ins Privatrecht gehören), dienen die besonderen Vor- 
schriften, z. B. in der bayerischen II. Verf.-Beilage, nur 
dazu, eventuelle Streitigkeiten zu beseitigen, berühren dagegen das 
Wesen des Rechtes nicht: hier muss das Privatrecht eingreifen. 
Daher sagen Landr. II, 11 $ 309 und $ 90 der II. Verf.- 
Beilage ganz deutlich: „Wenn zwei Gemeinden u. s. w. berech- 
tigt sind, so müssen die Rechte einer jeden hauptsächlich nach 
den vorhandenen besonderen Gesetzen oder Verträgen beurtheilt 
werden“. Wenn solche überhaupt fehlen oder unzureichend Aus- 
kunft geben, so muss eben das Civilrecht eintreten. (Die fol- 
genden $$ 310 bezw. 91 regeln nur das prozentuale Verhältniss 
der betreffenden Rechte.) 
Ganz überzeugend wirkt übrigens der Hinweis auf den Si- 
multangebrauch von religiösen Vereinen unter einander und ebenso 
von öffentlichen Kirchengesellschaften mit religiösen Vereinigungen, 
die nicht einmal zu den Privatkirchengesellschaften zählen. Beide 
fallen nicht unter die $$ 90 fi. der II. Verf.-Beilage. Für 
sie gelten daher die besonderen Bestimmungen der Verf. -Bei- 
lage nicht, und doch ist, wie aus den obigen Ausführungen 
erhellt, kein begriffliches Merkmal aufzufinden, wodurch sich 
diese Simultanrechte von den anderen unterscheiden. Denn ob 
z. B. ein gemeinsamer Kirchengebrauch zwischen Protestanten 
und Mennoniten besteht, oder zwischen Protestanten und Alt- 
lutheranern, ist juristisch an und für sich gleich. Dass diese aber 
voll und ganz unter den Grundsätzen des Privatrechts stehen,
	        
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