Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

Das Reichstagswahlgesetz. 
Von 
Landgerichtsratli G. Prızer in Ulm. 
Das Wahlgesetz für den Reichstag leidet‘ an erheblichen 
Mängeln: das ist eine Thatsache, die heute kaum irgend Jemand 
mehr bestreitet, so weit auch die Ansichten darüber, wo die 
Mängel liegen und wie ihnen abzuhelfen sei, auseinandergehen 
mögen. Das Gesetz beruht auf dem 1. allgemeinen, 2. gleichen, 
3. direkten, 4. geheimen Wahlrecht. In allen vier Richtungen 
ist es schon angefochten worden. Eine Zusammenstellung der 
Angriffe und Reformvorschläge würde ein recht stattliches Buch 
füllen, schon aus diesem Grund sehe ich von einer solchen hier 
ab und beschränke mich darauf, einen der neuesten Verbesserungs- 
vorschläge ins Auge zu fassen, der um seines Urhebers Willen 
besondere Beachtung verdient. 
In einem als „Zukunftsstudie‘‘ bezeichneten Aufsatz in den 
Grenzboten (1892 II. S. 385 fg.) macht O. Bier, um einerseits 
das Uebergewicht der ungebildeten Massen, andererseits die Unter- 
drückung der Minderheiten durch die Mehrheiten zu beseitigen, 
den Vorschlag, die gebildeten Wähler mit einem vielfachen Stimm- 
recht auszustatten, sodann die Wahlen nicht mehr ausschliesslich 
nach Personen, sondern in erster Linie nach Parteien stattfinden 
zu lassen. — Den ersten Punkt anlangend, verkennt Biur nicht
	        
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