Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

die Unmöglichkeit, den Umfang des Wahlrechts nach dem Masse 
der Bildung zu bemessen, und er greift darum zu der Auskunft, 
die Wählerklassen nach der Grösse des Einkommens zu bilden, 
da dieses immerhin in einem gewissen Verhältniss zur Bildung 
stehe und der Wähler mit grossem Einkommen, auch wenn er 
ungebildet sein sollte, jedenfalls von staatserhaltender Gesinnung 
sein werde; das den oberen Klassen zu gewährende Stimmrecht 
verlangt B., müsse nicht blos das zwei- oder dreifache, sondern 
ein „weit höheres‘‘ Vielfaches des einfachen Stimmrechts sein. 
— Die Wahl nach Parteien denkt sich Binr ın der Hauptsache, 
folgendermassen gestaltet: eine bestimmte Zeit vor dem Tag der 
Wahl werden die Parteien bei einer zu bildenden Reichswahl- 
 behörde angemeldet. Jeder Wahlfähige kann eine Partei, sei es 
unter einer sachlichen (,‚konservative, freisinnige etc. Partei‘‘) ‘oder 
einer persönlichen (,,Partei Bismarck, Partei Stahl‘ etc.) Bezeichnung 
anmelden. Wahlkreise gibt es nicht mehr, die abgegebenen Stimmen 
werden durch das ganze Reich durchgezählt und auf Grund der 
von den örtlichen Behörden vorgenommenen Zählung wird das 
Ergebniss der Abstimmung von der Reichswahlbehörde festgestellt. 
Jeder Wahlzettel muss die Bezeichnung einer angemeldeten 
Partei, er kann und soll daneben die Bezeichnung einer zu 
wählenden Person enthalten. Eine gewisse Zahl von Stimmen 
(z. B. 20000), die für eine Partei abgegeben wird, sichert dieser 
Partei einen Sitz im Reichstag; je stärker daher die Beteiligung 
an der Wahl, um so grösser die Zahl der der einzelnen rührigen 
Partei, aber auch der dem Reichstag überhaupt angehörigen Ab- 
geordneten. Auf die der Partei zugefallenen Sitze werden zunächst 
die auf den Namen der Partei gewählten Personen berufen, wofern 
sie eine bestimmte Mindestzahl von Stimmen (z. B. 12000) erlangt 
haben; sind von Anfang an oder wegen der letztangeführten Be- 
schränkung weniger Personen gewählt, als der Partei Sitze zu- 
kommen, so werden die freien Sitze von den für die Partei ge- 
wählten Abgeordneten als Wahlmännern besetzt, wofern die Partei
	        
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