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mindestens fünf Abgeordnete zählt, anderenfalls bleiben die be-
treffenden Sitze leer. Ueber die Anfechtung einer Wahl ent-
scheidet die Reichswahlbehörde; findet sie die Anfechtung be-
gründet, so werden die (wegen Bestechung, Einschüchterung u. s. w.)
ungültigen Stimmen sowohl der Partei als der Person, auf die sie
gefallen sind, in Abzug gebracht ; verschiebt sich hienach das Wahl-
ergebniss zu Gunsten einer anderen Partei, so hat derjenige Ab-
geordnete der ersten Partei, der die wenigsten gültigen Stimmen
auf sich vereinigt, auszutreten ohne Rücksicht darauf, ob die
kassirten Stimmen auf ihn oder einen anderen Abgeordneten ab-
gegeben waren.
Diese Vorschläge, deren Durchführung übrigens Bärr nur
für den Fall als möglich und wünschenswert in Aussicht nimmt,
dass das Reich ‚eine schwere ınnere Krisis durchmachen sollte
und diese glücklich überstanden wäre“, sind, was namentlich den
zweiten, von B. selbst als die Hauptsache bezeichneten Teil, die
Wahl nach Parteien angeht, zweifellos sehr scharfsinnig; die
Aufgabe, eine Vertretung der verschiedenen Parteien im Reichstag
nach Verhältniss ıhrer Stärke zu schaffen, erscheint danach
theoretisch annähernd vollkommen geiöst; allein ihre Aus- und
Durchführbarkeit scheint mir doch sehr zweifelhaft.
Betrachten wir zunächst das Verhältniss der Vorschläge zu
den bisherigen Grundsätzen des Wahlrechts! Das allgemeine
Wahlrecht bleibt äusserlich unangetastet, auch die direkte und
die geheime Abstimmung bleiben äusserlich bestehen oder können
doch neben der geplanten Reform äusserlich bestehen bleiben,
nur das gleiche Wahlrecht soll beseitigt werden. Diese Be-
seitigung wirkt aber notwendig auf die drei anderen Grundlagen
des bisherigen Wahlrechts zurück. — Die geheime Abstimmung
kann man allerdings innerhalb der zu bildenden Wählerklassen
beibehalten, aber es wird nicht zu vermeiden sein, dass die Wahl-
ergebnisse für jede einzelne Klasse besonders festgestellt und ver-
öffentlicht werden, und da die Zugehörigkeit eines jeden Wählers
Archiv für öffentliches Recht. VII. 4. 34