— 512 —
zu der einen oder der andern Klasse notwendig öffentlich bekannt
ist, so wird in Folge jener Veröffentlichung das Abstimmungs-
geheimniss, zumal in kleinen Orten, nicht viel mehr als Schein
sein. — Bei der direkten Abstimmung ist die moralische und
die rechtliche Seite zu unterscheiden. Die indirekte Abstimmung,
die Wahl durch gewählte Wahlmänner, wird zuweilen um dess-
willen empfohlen, weil dabei die Leidenschaftlichkeit des Wahl-
kampfs vermieden oder doch vermindert werde. Ich vermag —
hierin in Uebereinstimmung mit Biur — diesem Grund eine er-
hebliche Bedeutung nicht beizumessen; die Vorschrift, wo sie —
neben dem gleichen Stimmrecht Aller — besteht, ist wohlgemeint,
sie geht davon aus, dass der einzelne Urwähler sich bescheiden
werde, die Wahl des tüchtigsten Mannes zum Abgeordneten dem
Wahlmann zu überlassen, aber sie ıst nutzlos, denn die Wähler
unserer Zeit sind von solcher Bescheidenheit weit entfernt, sie
sind zwar nicht verständiger, als die Wähler vor fünfzig Jahren,
aber sie glauben doch viel verständiger zu sein, sie trauen sich
selbst unbedingt das richtige Urteil über die Befähigung der
Bewerber um die Abgeordnetenstelle zu und wählen darum nur
Wahlmänner, von denen sie sicher sınd, dass sie für den ıhnen
genehmen Bewerber stimmen; die Wahl der Wahlmänner wird
in Folge dessen ebenso leidenschaftlich werden, wie die direkte
Wahl des Abgeordneten, und die indirekte Wahl ist eine werth-
lose Umständlichkeit, die zudem, wenn ein Wahlmann vor der
Hauptwahl stirbt oder am Wählen verhindert ist, zu erheblichen
Unzuträglichkeiten führen kann. Rechtliche Bedeutung hat
die indirekte Wahl nur im Zusammenhang mit dem gleichen oder
oder ungleichen Wahlrecht: das rechtliche Interesse an der direkten
Wahl fällt weg, wenn die Gleichheit des Wahlrechts aufgehoben
wird, denn ob der Urwähler A für sich allein einen Wahlmann
wählt (oder selbst Wahlmann ist) und die Urwähler B, C und D
zusammen auch einen Wahlmann wählen, oder ob A drei Stimmen
und B, © und D je eine Stimme abzugeben berechtigt sind, das