Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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auf X Wahlberechtigte) sogar wohl in grösserem Umfang ein- 
treten könnte, als nach dem meinigen. — Die Willkür der 
Zahl, die von den Normen des öffentlichen Rechts so unzertrenn- 
lich ist, wie die nur relative Gerechtigkeit, teilt mein Vorschlag 
gleichfalls mit demjenigen Biurs, obwohl sie bei mir eine erheb- 
lich geringere Rolle spielt; einen bestimmten und zwar erheblichen 
Bruchteil der abgegebenen Stimmen wird man für jeden ge- 
wählten Abgeordneten verlangen müssen, denn wenn von 20.000 
Stimmen 18000 auf den Bewerber A und nur 2000 auf den 
Bewerber B fallen, so wird man diesen 2000 nicht dasselbe Recht 
oder Gewicht zuschreiben dürfen, wie jenen 18000. Nach dem 
. Satz, dass sich das öffentliche Recht — unter Vernachlässigung 
kleiner Interessen — damit begnügen muss, im Grossen und 
Ganzen gerecht zu sein, ist für den Schutz der Minderheit aus- 
reichend dadurch gesorgt, dass sie bei einer Stärke von einem 
Drittel + 1 aller Wähler oder Wahlberechtigten der beiden ver- 
einigten Kreise von der andern Partei oder den andern Parteien 
nicht todtgedrückt werden kann, wenn ihre Anhänger ihre 
Schuldigkeit thun. 
Durch das eben angeführte Zahlenbeispiel ist auch schon 
einem naheliegenden, freilich durchaus haltlosen Einwand gegen 
meinen Vorschlag begegnet, nämlich dem Einwand, dass sich 
danach im Reichstag immer zwei vollkommen gleich starke Par- 
teien gegenüberstehen würden. Diese Möglichkeit ist aller- 
dings nach meinem Vorschlag vorhanden, aber nicht in höherem 
Grad, als bei jedem anderen Wahlgesetz; nothwendig ist diese 
Folge ganz und gar nicht, denn einmal wird es in Deutschland 
niemals bloss zwei Parteien geben, und dann werden die zwei 
stärksten Parteien, auch wenn sie zusammen zwei Drittel + 1 
aller Wahlberechtigten umfassen sollten, niemals im ganzen Reichs- 
gebiet in der Art verteilt sein, dass jede in jedem Doppelwahl- 
kreis nur je einen Bewerber durchzusetzen vermöchte. Betrachten 
wir die Sache an der Hand des oben benützten Beispiels mit
	        
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