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auf X Wahlberechtigte) sogar wohl in grösserem Umfang ein-
treten könnte, als nach dem meinigen. — Die Willkür der
Zahl, die von den Normen des öffentlichen Rechts so unzertrenn-
lich ist, wie die nur relative Gerechtigkeit, teilt mein Vorschlag
gleichfalls mit demjenigen Biurs, obwohl sie bei mir eine erheb-
lich geringere Rolle spielt; einen bestimmten und zwar erheblichen
Bruchteil der abgegebenen Stimmen wird man für jeden ge-
wählten Abgeordneten verlangen müssen, denn wenn von 20.000
Stimmen 18000 auf den Bewerber A und nur 2000 auf den
Bewerber B fallen, so wird man diesen 2000 nicht dasselbe Recht
oder Gewicht zuschreiben dürfen, wie jenen 18000. Nach dem
. Satz, dass sich das öffentliche Recht — unter Vernachlässigung
kleiner Interessen — damit begnügen muss, im Grossen und
Ganzen gerecht zu sein, ist für den Schutz der Minderheit aus-
reichend dadurch gesorgt, dass sie bei einer Stärke von einem
Drittel + 1 aller Wähler oder Wahlberechtigten der beiden ver-
einigten Kreise von der andern Partei oder den andern Parteien
nicht todtgedrückt werden kann, wenn ihre Anhänger ihre
Schuldigkeit thun.
Durch das eben angeführte Zahlenbeispiel ist auch schon
einem naheliegenden, freilich durchaus haltlosen Einwand gegen
meinen Vorschlag begegnet, nämlich dem Einwand, dass sich
danach im Reichstag immer zwei vollkommen gleich starke Par-
teien gegenüberstehen würden. Diese Möglichkeit ist aller-
dings nach meinem Vorschlag vorhanden, aber nicht in höherem
Grad, als bei jedem anderen Wahlgesetz; nothwendig ist diese
Folge ganz und gar nicht, denn einmal wird es in Deutschland
niemals bloss zwei Parteien geben, und dann werden die zwei
stärksten Parteien, auch wenn sie zusammen zwei Drittel + 1
aller Wahlberechtigten umfassen sollten, niemals im ganzen Reichs-
gebiet in der Art verteilt sein, dass jede in jedem Doppelwahl-
kreis nur je einen Bewerber durchzusetzen vermöchte. Betrachten
wir die Sache an der Hand des oben benützten Beispiels mit