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den fünf Wahlkreisen, die wir uns hier als Doppelwahlkreise vor-
zustellen haben. Ich unterstelle (was in Wirklichkeit kaum je
auch nur annähernd zutreffen wird), dass alle Wahlberechtigten
bis auf den letzten Mann abstimmen und dass jede Partei die
Zahl ihrer Anhänger genau kennt. Nach dem geltenden Recht,
haben wir gesehen, erlangt die eine Partei mindestens 8 (wahr-
scheinlich 9), vielleicht alle 10 Sitze, die andere keinen, höchstens
zwei (wahrscheinlich einen). Nach dem idealen Recht (oder nach
Biurs Vorschlag) würde die eine Partei 6 (genauer 6'',), die
andere 4 (genauer 3°,s) Sitze anzusprechen haben. Nach unserm
Vorschlag wird die eine Partei im ersten und zweiten Doppel-
wahlkreis je zwei, d. h. in jedem Einzelwahlkreis einen, ın den
drei andern je einen, zusammen 7, die andere Partei in den drei
letzten Kreisen zusammen drei Bewerber durchsetzen: ein Ergeb-
niss, das von der idealen Gerechtigkeit nicht allzusehr abweicht.
Ungeschickte Taktik und Lässigkeit der Wähler können dieses
Ergebniss mehr oder weniger verschieben: diess ist aber bei jeder
Gestaltung des Wahlgesetzes möglich. — Etwas anders liegt die
Sache, wenn sich drei (oder mehr) Parteien gegenüberstehen. In
dem zweiten der oben angeführten Beispiele habe ich ein Stärke-
verhältniss der drei Parteien von 12:10:8 angenommen; verrückt
sich hier das Verhältniss zu Gunsten der ersten oder der dritten
Partei auch nur um eine Stimme, so ist in abstracto die Möglich-
keit gegeben, dass sich diese beiden Parteien gegen die zweite ver-
bünden und deren sämmtliche Bewerber ausschliessen, was
wiederum eine Ungerechtigkeit gegen die zweite und zweitstärkste
Partei it. Man wird diese Möglichkeit in den Kauf nehmen
müssen und können: Wahlbiündnisse werden bei dem hier be-
fürworteten Wahlsystem weniger vorkommen als bei dem geltenden,
da jede Partei danach trachten wird, für sich allein so viel Stimmen
zu erhalten, dass entweder ihr beide Sitze oder doch zwar ihr
nur einer, den andern Parteien aber kein Sitz zufällt, und da
eine Partei vor der Wahl weder die eigene Stärke noch die der
Archiv für öffentliches Recht. VII. 4. 39