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dem anderen Gebiete zuzuweisen, sie stehen auf der Grenz-
scheide °?).
Wo das positive Recht, wie z.B. in Preussen und in Bayern
es gebietet, sind demnach zwei Gruppen von gemeinsamen Ge-
brauchsrechten zu unterscheiden. Die eine von diesen ist in das
öffentliche Recht gehoben durch die besondere Antheilnahme des
Staates, die andere ist in der privaten Sphäre geblieben.
Wir kommen also zu dem Endergebnisse: Simultanrecht
ist der Mitgehrauch von Rechtssubjecten verschiedener Confes-
sion an einem und demselben Object, namentlich einem zum
Gottesdienste dienenden Gebäude. Es unterscheidet sich von den
gewöhnlichen Gebrauchsrechten des Privatrechtes — mag es
entstanden sein, wie es will — nur dann, wenn es durch das posi-
tive Recht wegen der gleichzeitigen Benützung mehrerer Religions-
parteien (ob aller oder nur bestimmter, entscheidet das betr.
positive Recht) und wegen des damit für die Gesanımtheit ge-
gebenen Interesses als ein Institut des öffentlichen Rechtes cha-
rakterisirt und deshalb auch zum Theil unter besondere Normen
gestellt wird. Diese wollen wir nennen: Simultaneen im engeren
Sinne, die anderen solche im weiteren Sinne. Simultaneen im
engeren Sinne sind diejenigen, die man bisher ausschliesslich als
Simultaneen angesehen und behandelt hat. Dies ist aber durch
nichts begründet. Denn entscheidend ist lediglich die innere
Structur des Instituts und diese ist überall die gleiche. Die be-
sonderen staatlichen Normen für die Sımultaneen im engeren
Sinne bedingen keine principielle Verschiedenheit.
Wie absolut nothwendig dieser Begriff des Simultaneum im
weiteren Sinne ist, will ich noch einmal, Obiges recapitulirend
und ausführend, an den bayerischen Verhältnissen ıllustriren.
Nach dem strengen Wortlaute der Verf.-Beilage fallen nicht
592) Vgl. die Bemerkungen der Motive zu $ 1 des Entwurfes eines bürger-
lichen Gesetzbuchs f. d. D. Reich.