Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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dem anderen Gebiete zuzuweisen, sie stehen auf der Grenz- 
scheide °?). 
Wo das positive Recht, wie z.B. in Preussen und in Bayern 
es gebietet, sind demnach zwei Gruppen von gemeinsamen Ge- 
brauchsrechten zu unterscheiden. Die eine von diesen ist in das 
öffentliche Recht gehoben durch die besondere Antheilnahme des 
Staates, die andere ist in der privaten Sphäre geblieben. 
Wir kommen also zu dem Endergebnisse: Simultanrecht 
ist der Mitgehrauch von Rechtssubjecten verschiedener Confes- 
sion an einem und demselben Object, namentlich einem zum 
Gottesdienste dienenden Gebäude. Es unterscheidet sich von den 
gewöhnlichen Gebrauchsrechten des Privatrechtes — mag es 
entstanden sein, wie es will — nur dann, wenn es durch das posi- 
tive Recht wegen der gleichzeitigen Benützung mehrerer Religions- 
parteien (ob aller oder nur bestimmter, entscheidet das betr. 
positive Recht) und wegen des damit für die Gesanımtheit ge- 
gebenen Interesses als ein Institut des öffentlichen Rechtes cha- 
rakterisirt und deshalb auch zum Theil unter besondere Normen 
gestellt wird. Diese wollen wir nennen: Simultaneen im engeren 
Sinne, die anderen solche im weiteren Sinne. Simultaneen im 
engeren Sinne sind diejenigen, die man bisher ausschliesslich als 
Simultaneen angesehen und behandelt hat. Dies ist aber durch 
nichts begründet. Denn entscheidend ist lediglich die innere 
Structur des Instituts und diese ist überall die gleiche. Die be- 
sonderen staatlichen Normen für die Sımultaneen im engeren 
Sinne bedingen keine principielle Verschiedenheit. 
Wie absolut nothwendig dieser Begriff des Simultaneum im 
weiteren Sinne ist, will ich noch einmal, Obiges recapitulirend 
und ausführend, an den bayerischen Verhältnissen ıllustriren. 
Nach dem strengen Wortlaute der Verf.-Beilage fallen nicht 
592) Vgl. die Bemerkungen der Motive zu $ 1 des Entwurfes eines bürger- 
lichen Gesetzbuchs f. d. D. Reich.
	        
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