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das aufzugebende Recht ein Kompensationsobjekt in der Form
verstärkter Garantie für die Unparteilichkeit des reichsgericht-
lichen Verwaltungssenats zu bieten sein.
Die gesammte Prüfung auch nur der angefochtenen
Wahlen dem Reichsgericht zu übertragen, erscheint weder noth-
wendig noch zweckmässig, dies aus dem doppelten Grund nicht,
weil sonst das Reichsgericht mit einer Masse unnöthiger Geschäfte
belastet würde, und weil es der Würde des höchsten Gerichtes
abträglich wäre, wenn jeder Querulant es mit muthwilligen Wahl-
anfechtungen behelligen dürfte. Indem ich auch hier wieder von
dem Satz ausgehe, dass wir uns auf dem Gebiete des öffentlichen
“Rechts mit Gerechtigkeit im Grossen und Ganzen begnügen müssen,
halte ich es für ausreichend, das Reichsgericht nur dann m
Thätigkeit treten zu lassen, wenn der Reichstag auf Grund der
von ihm (oder einer Kommission) vorgenommenen Prüfung eine
Wahl beanstandet, so dass der Reichstag gewissermassen die
Funktion einer Anklagekammer hätte, die entweder das Verfahren
einstellen oder den Fall vor das erkennende Gericht verweisen,
nicht aber selbst verurtheilen kann. Es wäre dabei allerdings
die Möglichkeit gegeben, dass die Mehrheit des Reichstags eine
Wahl für gültig erklärt, die das Reichsgericht vielleicht kassiert
hätte; allein das Uebel, wenn es eintritt, ist geringer als im um-
gekehrten Fall der Vernichtung einer an sich gültigen Wahl, auch
ist die Gefahr, dass es eintrete, nicht gross, da bei flagranten
Verletzungen der Wahlfreiheit der Anstand allen Parteien die
Verweisung der Sache vor das Reichsgericht gebieten wird.
Mit Recht wird aber der Reichstag, wenn er das Urtheil
über beanstandete Wahlen dem Reichsgericht überlassen soll, eine
ausreichende Gewähr für die Unparteilichkeit dieses Urtheils ver-
langen; und hier nehme ich, auf die Gefahr hin, da und dort
Anstoss zu erregen, keinen Anstand zu sagen, dass der gegen-
wärtige Zustand der Dinge diese Gewähr kaum bietet. — Der zu
schaffende Verwaltungssenat des Reichsgerichts wäre, eben weil