_ 48 —
unter die dort Simultaneen genannten: die Berechtigung verein-
zelter Angehöriger einer Religionspartei an einer Kirche einer
anderen Religionspartei, denn sie bilden keine Gemeinde. Nur
eine (nicht einfache) Construction kann hier helfen $°).
Es fallen ferner nicht darunter die Berechtigungen von Re-
ligionsparteien, die nach bayerischem Staatskirchenrecht nicht
öffentliche oder Privat-Kirchengesellschaften sind $}).
Es können sonach nur ın Frage kommen: die katholische,
lutherische, reformirte und griechische Kirche, die Mennoniten,
Irwingianer, Anglikaner (die Israeliten kommen nicht in Betracht),
und nach der gegenwärtigen Auffassung des Staates die Alt-
katholiken, nicht dagegen z. B. die Altlutheraner ?).
Es fallen aber auch nicht darunter die Verhältnisse zwischen
einer Öffentlichen oder Privat-Kirchengesellschaft und einer an-
deren Partei.
Es fallen ferner nicht darunter die gemeinsamen Gebrauchs-
rechte von Gemeinden derselben Religionspartei. Ferner sind aus-
geschlossen die Simultanrechte an anderen Objecten als Kirchen,
Kirchhöfen und Glocken, wie sie auch in Bayern häufig genug
vorkommen.
Alle diese Verhältnisse, wenn wir die neu entstandenen
Rechte, die Simultaneen „ohne den positiv-geschichtlichen Cha-
rakter“, die die bisherigen Bearbeiter auch nicht unter die Ver-
fassung stellen wollen, gar nicht einmal besonders hervorheben,
sind zweifelsohne mit den anderen in der Verfassung genannten
identisch. Sollen sie darum keine Simultaneen sein? Der Be-
griff des Simultaneum im weiteren Sinne, der sich als solcher
negativ im Verhältniss zu den positiv besonders geregelten ergibt,
ist daher ein durchaus nothwendiger.
6%, Vgl. oben 8. 26.
61, Vgl. oben 8. 35.
62) So richtig MEuRER, Krit. Vierteljahrsschr. 14, 142.