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in den Zeitungen verlautet — der Entwurf eines Auswanderungs-
gesetzes vorgelegt worden ist.
1. Das ältere Recht.
l. Ueber die Zahl der von Hamburg aus beförderten Aus-
wanderer liegen seit 1836 Aufzeichnungen vor. Bis zu diesem
Jahre war sie ganz unerheblich, stieg aber 1836 auf 2870 direkt
beförderte Auswanderer. Schon am 27. Februar 1837 wurde
vom Rathe (Senat) eine Verordnung in Betreff der Verschiffung
der über Hamburg nach andern Welttheilen Auswandernden
publizirt. Dieselbe bezog sich nur auf solche Schiffe, welche
mehr als 25 Zwischendecks-Passagiere annahmen, und
zwar zur direkten Beförderung nach aussereuropäischen Häfen.
Zur Betreibung des Gewerbes der Auswandererbeförderung wurde
Autorisirung Seitens des Rathes verlangt. Der Unternehmer
durfte sich keiner weiteren Vermittler als der beeidigten Schiffs-
mäkler bedienen und musste für jeden Passagier eine Kaution
stellen. Die Auswandererschiffe werden auf gehörige Einrichtung,
Ausrüstung und Verproviantirung geprüft. Diese Verordnung ist
bis zum Jahr 1855 häufig geändert worden ‘?), in ihren Grund-
lagen aber unberührt geblieben.
Während die indirekte Beförderung von Auswanderern bis
1850 verschwindend gering war, nahm sie seitdem und namentlich
gerade in den Jahren 1851—1855 einen gewaltigen Aufschwung.
Sie wurde daher schon am 28. Mai 1851 durch eine Verordnung
in Betreff der Beförderung von Auswanderern, welche von Ham-
burg über andere europäische Zwischenhäfen nach fremden Welt-
theilen auswandern, geregelt. Darnach durften nur Hamburger
Bürger, welche eine Kaution von 10000 Bankomark gestellt
hatten, solches Geschäft betreiben, und zwar auch nur selbst oder
durch beeidigte Schiffsmäkler. Sie unterlagen aber keiner eigent-
lichen Kontrole, sondern mussten nur genaue Angaben über ihren
2) Additament vom 11. August 1837; revidirte Verordnungen in Betreff der
Verschiffung der über Hamburg direkt nach andern Welttheilen Auswandernden
vom 26. März 1845, 4. Februar 1848 und 3. Juni 1850; Zusatzartikel zu $ 6
vom 6. August 1852.