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Betrieb einreichen. Unter dem 21. März 1853 ist die Ver-
ordnung revidirt worden, der 8 3 derselben nochmals am 27. Mai
1853, wobei besondere Rücksicht auf die Verhältnisse in Eng-
land genommen wurde, weil die indirekte Beförderung von Aus-
wanderern von Hamburg aus fast ausschliesslich über dieses Land
stattfand und noch stattfindet.
2. Während in den Jahren 1846—1850 über Hamburg ins-
gesammt 32120 Auswanderer befördert worden waren, stieg deren
Zahl in den folgenden fünf Jahren auf 140242, speziell 1854 auf
»0262. Es wurden deshalb 1855 die einschlägigen Vorschriften
neu geregelt. Durch Gesetz vom 25. April 1855 be-
treffend die Einsetzung einer Deputation für das
Auswandererwesen, wurde eine neue Behörde eingeführt,
welche in folgenden vier Richtungen thätig werden sollte: Zunächst
wurde ihr auferlegt, die für das Auswandererwesen nöthig werdenden
Verordnungen anzuregen und zu berathen. Sodann hatte sie die
einzelnen Auswandererexpedirungen zu kontroliren. Ferner
wurde ihr die Schlichtung der Streitigkeiten zwischen
Auswanderern und Wirthen, Expedienten u. s. w. übertragen,
und endlich durch sie ein Nachweisungsbureau zur unent-
geltlichen Belehrung und Berathung der Auswanderer eingerichtet.
Zur Deckung der Unkosten dieser Behörde wurde bestimmt, dass
der Expedient für jeden Auswanderer über ein Jahr zwei Schilling
(15 Pf.) entrichten sollte. Die Motive zu diesem Gesetz betonen
ausdrücklich, dass man sich von jeder Auswanderungspolitik fern
halten wollte, und dass nur die thatsächlich erfolgende Aus-
wanderung zum Nutzen der hamburgischen Schiffahrt und zum
Wohle der Auswanderer geregelt und kontrolirt werden sollte.
Gleichzeitig sind die beiden Verordnungen über die
direkte und indirekte Auswanderung revidirt und am
30. April 1855 neu publizirt worden. Erstere erstreckt
sich auf alle Schiffe, welche mehr als 25 Passagiere
direkt befördern (8 1). Solches Geschäft wird in der Regel nur
Hamburger Bürgern gestattet, die 12000 Bankomark Kaution
gestellt hatten (8 2). Als Vermittler werden nur die beeidigten