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ist der Behörde für das Auswandererwesen übertragen,
soweit es sich nicht um die Funktionen der eigentlichen Fremden-
polizei handelt. Die Behörde besteht aus zwei Mitgliedern des
Senates und drei Mitgliedern der Handelskammer ($ 1). Unter
ihr steht ein Nachweisungsbureau, welches unentgeltlich
den Auswanderern — einerlei ob sie im Zwischendeck oder (aus-
nahmsweise) in der Kajüte fahren!) — alle dienlichen Nachweis-
ungen zu geben und sie zu schützen hat, namentlich bei Differenzen
mit Expedienten und Wirthen ($ 2). Dem entsprechend werden
die Auswanderer auf den Bahnhöfen von Beamten empfangen und
erhalten jeder eine in sieben Sprachen gedruckte Note, welche sie
auf das Nachweisungsbureau hinweist '?). Expedienten, Logiswirthe
und deren Leute dürfen nur die äusseren Bahnhofsräume betreten,
ferner muss jeder sichtbar eine Erlaubnisskarte tragen, welche
jährlich neu von der Polizei zu erwirken ist und bei Missbrauch
entzogen werden kann '°). Sind Auswanderer an bestimmte Wirthe
adressirt oder wünschen solche, so werden sie durch die Beamten
diesen zugewiesen, sonst aber geeigneten Auswandererwirthen der
Reihenfolge nach zugetheilt 1%). Von den Beamten der Behörde sind
noch besonders zu nennen der Untersuchungsarzt (83) und
die Besichtiger, welche die Tauglichkeit, Ausrüstung und
Verproviantierung der Auswandererschiffe, sowie die Unterbringung
der Auswanderer zu kontroliren haben ($ 4). Die Kessel auch
der nichthamburgischen Auswandererschiffe werden von staatlichen
Dampfkesselrevisoren '’) geprüft ($ 5).
IL, Wer das Gewerbe eines Auswanderer-Expedienten
11) Vgl. Gesetz $$ 20, 23, 24. Oft wird von Passagieren schlechthin
gesprochen (8$ 35, 36, 40, 42), oft nur von Zwischendecks-Passagieren
($3 35, 37, 39, 45), vgl. $ 65 Abs. 1.
12) Verwaltungsbericht der Auswandererbehörde für 1887 S. 28.
18) Ausführungsverordnung $ 1.
1) 8 7 des Regulativs der Polizeibehörde für die Beherbergung von
Auswanderern, vom 26. Mai 1887, vergl. Gesetz $ 2 Absatz 4, $ 16.
15) Hamburgisches Gesetz vom 7. Juli 1882.