Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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ist der Behörde für das Auswandererwesen übertragen, 
soweit es sich nicht um die Funktionen der eigentlichen Fremden- 
polizei handelt. Die Behörde besteht aus zwei Mitgliedern des 
Senates und drei Mitgliedern der Handelskammer ($ 1). Unter 
ihr steht ein Nachweisungsbureau, welches unentgeltlich 
den Auswanderern — einerlei ob sie im Zwischendeck oder (aus- 
nahmsweise) in der Kajüte fahren!) — alle dienlichen Nachweis- 
ungen zu geben und sie zu schützen hat, namentlich bei Differenzen 
mit Expedienten und Wirthen ($ 2). Dem entsprechend werden 
die Auswanderer auf den Bahnhöfen von Beamten empfangen und 
erhalten jeder eine in sieben Sprachen gedruckte Note, welche sie 
auf das Nachweisungsbureau hinweist '?). Expedienten, Logiswirthe 
und deren Leute dürfen nur die äusseren Bahnhofsräume betreten, 
ferner muss jeder sichtbar eine Erlaubnisskarte tragen, welche 
jährlich neu von der Polizei zu erwirken ist und bei Missbrauch 
entzogen werden kann '°). Sind Auswanderer an bestimmte Wirthe 
adressirt oder wünschen solche, so werden sie durch die Beamten 
diesen zugewiesen, sonst aber geeigneten Auswandererwirthen der 
Reihenfolge nach zugetheilt 1%). Von den Beamten der Behörde sind 
noch besonders zu nennen der Untersuchungsarzt (83) und 
die Besichtiger, welche die Tauglichkeit, Ausrüstung und 
Verproviantierung der Auswandererschiffe, sowie die Unterbringung 
der Auswanderer zu kontroliren haben ($ 4). Die Kessel auch 
der nichthamburgischen Auswandererschiffe werden von staatlichen 
Dampfkesselrevisoren '’) geprüft ($ 5). 
IL, Wer das Gewerbe eines Auswanderer-Expedienten 
11) Vgl. Gesetz $$ 20, 23, 24. Oft wird von Passagieren schlechthin 
gesprochen (8$ 35, 36, 40, 42), oft nur von Zwischendecks-Passagieren 
($3 35, 37, 39, 45), vgl. $ 65 Abs. 1. 
12) Verwaltungsbericht der Auswandererbehörde für 1887 S. 28. 
18) Ausführungsverordnung $ 1. 
1) 8 7 des Regulativs der Polizeibehörde für die Beherbergung von 
Auswanderern, vom 26. Mai 1887, vergl. Gesetz $ 2 Absatz 4, $ 16. 
15) Hamburgisches Gesetz vom 7. Juli 1882.
	        
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