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IV.
Es tritt jetzt an uns die Aufgabe heran, diese vorher ent-
wickelte Ansicht den abweichenden Meinungen von Hınschıvs,
Kraıs und KönHter gegenüber zu vertheidigen.
Diese Polemik wird uns gleichzeitig Gelegenheit geben, unsere
Ansicht noch eingehend nach allen Seiten zu beleuchten und zu
begründen.
Hınscaivs stellt 6%) folgenden principiellen Satz an die Spitze
seiner Untersuchung: „Die Normen für die rechtliche Behandlung
des Simultangebrauches ergibt das öffentliche Recht, durch welches
dasselbe eingeführt ist. Da ein solcher Gebrauch nicht auf einem
privatrechtlichen Titel beruht, so kann er nicht nach den in den
einzelnen deutschen Landestheilen geltenden Civilrechten beur-
theilt werden und das um so weniger, als das Recht auch seinem
Inhalte nach, weil es auf die Benutzung eines Gebäudes, einer
Anstalt des öffentlichen Rechtes zum Gottesdienste geht, nicht
innerhalb der privatrechtlichen Sphäre liegt.“
Hiergegen ist zu sagen: „Es ist gleichgültig, welches die
Entstehungsthatsache einer einzelnen Befugniss oder Verpflich-
tung ist; ob Gesetz, obrigkeitliche Verfügung, Vertrag, Con-
cession, Ersitzung u. s. w. Und es ist nicht richtig, dass ge-
wisse Rechtstitell, wie z. B. Vertrag oder Ersitzung, nur
privatrechtliche Verhältnisse zu erzeugen in der Lage sind,
wenn dieselben auch im öffentlichen Rechte eine geringere Rolle
spielen als im Privatrechte **).“ Ferner ist zu bemerken: Das
Simultanrecht kann auf einem öffentlichen Titel beruhen, es kann
aber auch auf einen Titel des Privatrechts fundirt sein ®°).
Ferner handelt es sich keineswegs bloss um die Anstalten der
62) K.R. 4, 365.
64) So richtig Steneer, Wörterbuch s. v. „Oeffentliche Rechte und
Pflichten‘.
6%) Vgl. Könter, Simultankirchen S. 186.