Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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IV. 
Es tritt jetzt an uns die Aufgabe heran, diese vorher ent- 
wickelte Ansicht den abweichenden Meinungen von Hınschıvs, 
Kraıs und KönHter gegenüber zu vertheidigen. 
Diese Polemik wird uns gleichzeitig Gelegenheit geben, unsere 
Ansicht noch eingehend nach allen Seiten zu beleuchten und zu 
begründen. 
Hınscaivs stellt 6%) folgenden principiellen Satz an die Spitze 
seiner Untersuchung: „Die Normen für die rechtliche Behandlung 
des Simultangebrauches ergibt das öffentliche Recht, durch welches 
dasselbe eingeführt ist. Da ein solcher Gebrauch nicht auf einem 
privatrechtlichen Titel beruht, so kann er nicht nach den in den 
einzelnen deutschen Landestheilen geltenden Civilrechten beur- 
theilt werden und das um so weniger, als das Recht auch seinem 
Inhalte nach, weil es auf die Benutzung eines Gebäudes, einer 
Anstalt des öffentlichen Rechtes zum Gottesdienste geht, nicht 
innerhalb der privatrechtlichen Sphäre liegt.“ 
Hiergegen ist zu sagen: „Es ist gleichgültig, welches die 
Entstehungsthatsache einer einzelnen Befugniss oder Verpflich- 
tung ist; ob Gesetz, obrigkeitliche Verfügung, Vertrag, Con- 
cession, Ersitzung u. s. w. Und es ist nicht richtig, dass ge- 
wisse Rechtstitell, wie z. B. Vertrag oder Ersitzung, nur 
privatrechtliche Verhältnisse zu erzeugen in der Lage sind, 
wenn dieselben auch im öffentlichen Rechte eine geringere Rolle 
spielen als im Privatrechte **).“ Ferner ist zu bemerken: Das 
Simultanrecht kann auf einem öffentlichen Titel beruhen, es kann 
aber auch auf einen Titel des Privatrechts fundirt sein ®°). 
Ferner handelt es sich keineswegs bloss um die Anstalten der 
62) K.R. 4, 365. 
64) So richtig Steneer, Wörterbuch s. v. „Oeffentliche Rechte und 
Pflichten‘. 
6%) Vgl. Könter, Simultankirchen S. 186.
	        
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