Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

— 549 — 
schliessen und dies der Behörde nachweisen, und zwar bei 
indirekter Beförderung stets, bei direkter aber nur, wenn mit 
demselben Schiff mehr als 24 Passagiere befördert werden °?). 
Die Versicherungssumme muss mindestens den Gesammtpassage- 
betrag um 50°/o übersteigen, wobei jedoch für jeden Passagier 
das Passagegeld eines Zwischendeckspassagiers zu Grunde gelegt 
werden darf ($ 23). Endlich muss der hamburgische Expedient 
für jeden Auswanderer im Alter über ein Jahr eine Abgabe 
von jetzt 60 Pfg. entrichten, sofern es sich nicht um Schiffe 
handelt, welche weniger als 25 Passagiere befördern. Für die Be- 
sichtigung bezw. Ausmessung eines Auswandererschiffes ist eine 
Abgabe von Mk. 18 zu entrichten ($ 24). 
Die Beherbergung von Auswanderern ist nur polizei- 
lich koncessionirten Wirthen gestattet. Das Nähere ist bestimmt 
(S 16) durch ein polizeiliches Regulativ für die Be- 
herbergung von Auswanderern, vom 26. Maı 1887. 
Es gelten für die Erlaubniss u. A. dieselben Grundsätze wie bei 
sonstigen Wirthschaften, nur wird noch rigoroser verfahren Wie 
und wo Auswanderer und deren Effekten untergebracht werden 
dürfen, ist eingehend bestimmt. Die Preise der Zimmer, Speisen 
und Getränke sind auszuhängen; die Rechnungen sind specificirt 
zu ertheilen. Beim Geldwechseln ist stets eine Note zu geben. 
Von Erkrankungen, Streitigkeiten u. s. w. ist stets Anzeige zu 
machen. Die Beamten der Behörde und Polizei haben stets Zu- 
trıtt u. s w. Kurz, die Auswandererwirthe unterstehen der 
schärfsten Kontrole, und durch Strafen und Koncessions- 
entziehung ??) wird diese wirksam unterstützt. 
Ill. Beförderung der Auswanderer. „Angehörige 
des deutschen Reiches, welchen ihrer Wehrpflicht wegen die Aus- 
wanderung untersagt ist, desgleichen Personen, welche sich der 
Strafe für begangene Verbrechen oder Vergehen zu entziehen 
22) Sofern nicht die Zahl der Auswanderer betont ist, wie in den $$ 23, 
24 Abs. 1, 26 Abs. 2, 68, ist sie, im Gegensatz zur älteren Gesetzgebung, 
prinzipiell belanglos, wie insbesondere für die $$ 30—66. 
2) Vgl. den Bericht des Reichskommissars für 1837 (a. a. O. S. 456).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.