— 549 —
schliessen und dies der Behörde nachweisen, und zwar bei
indirekter Beförderung stets, bei direkter aber nur, wenn mit
demselben Schiff mehr als 24 Passagiere befördert werden °?).
Die Versicherungssumme muss mindestens den Gesammtpassage-
betrag um 50°/o übersteigen, wobei jedoch für jeden Passagier
das Passagegeld eines Zwischendeckspassagiers zu Grunde gelegt
werden darf ($ 23). Endlich muss der hamburgische Expedient
für jeden Auswanderer im Alter über ein Jahr eine Abgabe
von jetzt 60 Pfg. entrichten, sofern es sich nicht um Schiffe
handelt, welche weniger als 25 Passagiere befördern. Für die Be-
sichtigung bezw. Ausmessung eines Auswandererschiffes ist eine
Abgabe von Mk. 18 zu entrichten ($ 24).
Die Beherbergung von Auswanderern ist nur polizei-
lich koncessionirten Wirthen gestattet. Das Nähere ist bestimmt
(S 16) durch ein polizeiliches Regulativ für die Be-
herbergung von Auswanderern, vom 26. Maı 1887.
Es gelten für die Erlaubniss u. A. dieselben Grundsätze wie bei
sonstigen Wirthschaften, nur wird noch rigoroser verfahren Wie
und wo Auswanderer und deren Effekten untergebracht werden
dürfen, ist eingehend bestimmt. Die Preise der Zimmer, Speisen
und Getränke sind auszuhängen; die Rechnungen sind specificirt
zu ertheilen. Beim Geldwechseln ist stets eine Note zu geben.
Von Erkrankungen, Streitigkeiten u. s. w. ist stets Anzeige zu
machen. Die Beamten der Behörde und Polizei haben stets Zu-
trıtt u. s w. Kurz, die Auswandererwirthe unterstehen der
schärfsten Kontrole, und durch Strafen und Koncessions-
entziehung ??) wird diese wirksam unterstützt.
Ill. Beförderung der Auswanderer. „Angehörige
des deutschen Reiches, welchen ihrer Wehrpflicht wegen die Aus-
wanderung untersagt ist, desgleichen Personen, welche sich der
Strafe für begangene Verbrechen oder Vergehen zu entziehen
22) Sofern nicht die Zahl der Auswanderer betont ist, wie in den $$ 23,
24 Abs. 1, 26 Abs. 2, 68, ist sie, im Gegensatz zur älteren Gesetzgebung,
prinzipiell belanglos, wie insbesondere für die $$ 30—66.
2) Vgl. den Bericht des Reichskommissars für 1837 (a. a. O. S. 456).