Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Rettungs- und Nothsignale; endlich mindestens zwei Rettungs- 
bäte und ein gewöhnliches Boot von zusammen 20 cbm. Für 
je 100 an Bord befindliche Personen muss ein Bootraum von 
mindestens 8,50 cbm vorhanden sein. Sind darnach weitere Böte 
nöthig, so müssen das Rettungsböte sein. Alle diese Böte müssen 
während der ganzen Reise gänzlich ausgerüstet und verproviantırt 
sein, So dass sie nur bemannt und zu Wasser gelassen werden 
brauchen ($ 5l). Statt der Böte können auch starke Flösse 
mitgenommen werden, wenn die Besichtiger sie genehmigen ($ 52). 
Für bis 100 Passagiere muss je ein Abort für jedes Geschlecht 
an Bord sein, für jede weiteren 50 Passagiere ein Abort mehr 
($ 53). Ferner sind zwei Hospitalräume erfordert, welche 
bestimmte Grösse und Einrichtung haben müssen. Für je 50 
Passagiere müssen je zwei vollständige Betten vorhanden sein 
($ 54)°*%). Ein Schiff mit mehr als 50 Passagieren muss einen 
approbirten, kontraktlich zur unentgeldlichen Behandlung der 
Zwischendeckspassagiere verpflichteten Arzt an Bord haben, 
welcher sich dem Auswanderer-Untersuchungsarzt über seine 
Approbation und Qualifikation auszuweisen hat. Beizugeben ist 
ihm ein seefester Krankenpfleger. Dieser muss in Ermangelung 
eines Arztes stets mitgenommen werden und muss dann vom Unter- 
suchungsarzt approbirt sein. Er hat namentlich auch für die 
Ventilirung und Reinhaltung des Zwischendecks zu sorgen (8 55)°*). 
Was an Medikamenten, Geräthschaften, Desinfektionsmitteln 
u. 3. w. mitzunehmen ist, wird in $ 8 der Ausführungsverord- 
nungen und seinem Annang bestimmt. Der Untersuchungsarzt 
revidirt bezüglich vor der Abreise ($ 58). Für den Umfang der 
Ausrüstung und Verproviantirung ist durch $ 56 geregelt, 
was als wahrscheinlich längste Dauer einer Reise anzusehen ist. 
Die Zeiten variiren von 20—100 Tagen, je nach der Entfernung 
und der Art der Schiffe (Schnelldampfer, Dampfschiffe, Segel- 
schiffe) und sind reichlich bemessen, oft bis zum Doppelten der 
4) Die Bestimmungen der $$ 54 und 55 finden bei indirekter Beförde- 
rung mit Dampfschiffen keine Anwendung ($ 60).
	        
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