Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Alle Auswanderer und alle mit solchen zusammenreisenden 
Zwischendeckspassagiere sind vor ihrer Einschiffung durch den 
Untersuchungsarzt resp. dessen Assistenten zu untersuchen 
($ 65). Diese Untersuchung findet nach der Ausführungsverordnung 
$ 9 regelmässig bei der Einschiffung .in den Passagierhallen statt; 
an Bord ist sie unzulässig, sofern es sich nicht um eine nach- 
trägliche Revision von bereits am Lande Untersuchten handelt. 
Auswanderer, welche mit ansteckenden oder lebensgefährlichen 
‘Krankheiten behaftet sind, sind zurückzuhalten (8 65). 
Die Einschiffung der Auswanderer darf erst beginnen, 
wenn die Besichtiger das Attest n. M. $ 64 ertheilt haben, und 
dürfen nur untersuchte Auswanderer an Bord genommen werden 
($ 66). Passagiere dürfen nur am Tage und erst dann eingeschifft 
werden. wenn das Schiff im Uebrigen reisefertig ist. Die Aus- 
wanderer-Logiswirthe müssen dafür sorgen, dass die Auswanderer 
sich rechtzeitig mit ihrem Gepäck einfinden. Solche, welche 
anderswo logieren, hat der Expedient an Bord geleiten zu lassen 
($ 67). Kein Schiff, welches mehr als 24 Passagiere nach einem 
europäischen Zwischenhafen oder fremden Welttheil befördert, 
darf den Hafen ohne Erlaubniss der Polizeibehörde verlassen, doch 
wird sie regelmässig auf Grund des Attestes der Besichtiger 
(s. $ 64) ertheilt (8 68). 
Aus Fürsorge für die Auswanderer während der 
Reise sınd dem Schiffer eines Auswandererschiffes durch $ 69 
zahlreiche Verpflichtungen auferlegt. Er muss dafür sorgen, dass 
nach der Besichtigung kein Proviant wieder entfernt, dass er 
gut konservirt und gehörig vertheilt wird; dass die Rettungs- 
einrichtungen (Böte, Bojen, Gürtel, Feuerschläuche) in Ordnung 
sind; dass die Passagierräume gereinigt, beleuchtet, gelüftet u. s. w. 
werden; ferner dass die Passagiere ihre angewiesenen Plätze haben 
und behalten, und dass sie von der Mannschaft human behandelt 
werden. Der Schiffer soll sich noch besonders um den Gesund- 
heitszustand bekümmern, und nicht nur Geburten und Sterbe- 
fälle n. M. 8$ 61—64 des Reichsgesetzes über die Beurkundung 
des Personenstandes vom 6. Februar 1875 feststellen, sondern
	        
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