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Alle Auswanderer und alle mit solchen zusammenreisenden
Zwischendeckspassagiere sind vor ihrer Einschiffung durch den
Untersuchungsarzt resp. dessen Assistenten zu untersuchen
($ 65). Diese Untersuchung findet nach der Ausführungsverordnung
$ 9 regelmässig bei der Einschiffung .in den Passagierhallen statt;
an Bord ist sie unzulässig, sofern es sich nicht um eine nach-
trägliche Revision von bereits am Lande Untersuchten handelt.
Auswanderer, welche mit ansteckenden oder lebensgefährlichen
‘Krankheiten behaftet sind, sind zurückzuhalten (8 65).
Die Einschiffung der Auswanderer darf erst beginnen,
wenn die Besichtiger das Attest n. M. $ 64 ertheilt haben, und
dürfen nur untersuchte Auswanderer an Bord genommen werden
($ 66). Passagiere dürfen nur am Tage und erst dann eingeschifft
werden. wenn das Schiff im Uebrigen reisefertig ist. Die Aus-
wanderer-Logiswirthe müssen dafür sorgen, dass die Auswanderer
sich rechtzeitig mit ihrem Gepäck einfinden. Solche, welche
anderswo logieren, hat der Expedient an Bord geleiten zu lassen
($ 67). Kein Schiff, welches mehr als 24 Passagiere nach einem
europäischen Zwischenhafen oder fremden Welttheil befördert,
darf den Hafen ohne Erlaubniss der Polizeibehörde verlassen, doch
wird sie regelmässig auf Grund des Attestes der Besichtiger
(s. $ 64) ertheilt (8 68).
Aus Fürsorge für die Auswanderer während der
Reise sınd dem Schiffer eines Auswandererschiffes durch $ 69
zahlreiche Verpflichtungen auferlegt. Er muss dafür sorgen, dass
nach der Besichtigung kein Proviant wieder entfernt, dass er
gut konservirt und gehörig vertheilt wird; dass die Rettungs-
einrichtungen (Böte, Bojen, Gürtel, Feuerschläuche) in Ordnung
sind; dass die Passagierräume gereinigt, beleuchtet, gelüftet u. s. w.
werden; ferner dass die Passagiere ihre angewiesenen Plätze haben
und behalten, und dass sie von der Mannschaft human behandelt
werden. Der Schiffer soll sich noch besonders um den Gesund-
heitszustand bekümmern, und nicht nur Geburten und Sterbe-
fälle n. M. 8$ 61—64 des Reichsgesetzes über die Beurkundung
des Personenstandes vom 6. Februar 1875 feststellen, sondern