Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

Zur Frage der Besteuerung kirchlicher Gebäude. 
Ir der Verwaltungsstreitsache 
des Magistrats zu Königsberg i/Pr., Beklagten und Revisions- 
klägers, 
wider 
die Tragheimer Kirchengemeinde zu Königsberg i/Pr., Klägerin 
und hevisionsbeklagte, 
hat das Königliche Ober-Verwaltungsgericht, zweiter Senat, in 
seiner Sitzung vom 17. Mai 1892. für Recht erkannt, 
dass auf die Revision des Beklagten die Entscheidung des Be- 
zirksausschusses zu Königsberg i/Pr. vom 12. Dezember 1891, 
. soweit sie angegriffen worden, zu bestätigen und die Kosten 
der Revisionsinstanz, unter Festsetzung des Werthes des Streit- 
gegenstandes auf 79 M. 20 Pf., dem Beklagten zur Last zu 
legen. 
Gründe. 
Die Klägerin ist Eigentümerin der in der Stadt Königsberg i/Pr. 
belegenen Tragheimer Kirche und mehrerer dortiger Häuser. Die 
Häuser werden zum Theil als Dienstwohnungen der Pfarrer und 
der niederen Kirchendiener benutzt und sind zum anderen Theile 
vermiethet. Mit Rücksicht hierauf zog der Beklagte für das Jahr 
1891/92 die Klägerin unter Zugrundelegung eines Einkommens 
von 5400 bis 6000 M. (Stufe 5 der Staats- Einkommensteuer; 
Steuersatz von 162 M.) also bei 220 Prozent Zuschlag zu einer 
Gemeinde-Einkommensteuer von 356 M. 40 Pf. heran. Seitens
	        
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