Zur Frage der Besteuerung kirchlicher Gebäude.
Ir der Verwaltungsstreitsache
des Magistrats zu Königsberg i/Pr., Beklagten und Revisions-
klägers,
wider
die Tragheimer Kirchengemeinde zu Königsberg i/Pr., Klägerin
und hevisionsbeklagte,
hat das Königliche Ober-Verwaltungsgericht, zweiter Senat, in
seiner Sitzung vom 17. Mai 1892. für Recht erkannt,
dass auf die Revision des Beklagten die Entscheidung des Be-
zirksausschusses zu Königsberg i/Pr. vom 12. Dezember 1891,
. soweit sie angegriffen worden, zu bestätigen und die Kosten
der Revisionsinstanz, unter Festsetzung des Werthes des Streit-
gegenstandes auf 79 M. 20 Pf., dem Beklagten zur Last zu
legen.
Gründe.
Die Klägerin ist Eigentümerin der in der Stadt Königsberg i/Pr.
belegenen Tragheimer Kirche und mehrerer dortiger Häuser. Die
Häuser werden zum Theil als Dienstwohnungen der Pfarrer und
der niederen Kirchendiener benutzt und sind zum anderen Theile
vermiethet. Mit Rücksicht hierauf zog der Beklagte für das Jahr
1891/92 die Klägerin unter Zugrundelegung eines Einkommens
von 5400 bis 6000 M. (Stufe 5 der Staats- Einkommensteuer;
Steuersatz von 162 M.) also bei 220 Prozent Zuschlag zu einer
Gemeinde-Einkommensteuer von 356 M. 40 Pf. heran. Seitens