Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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der Klägerin wurde Einspruch erhoben, jedoch nur wegen der 
Besteuerung des angeblich durch die Benutzung des Kirchen- 
gebäudes entstehenden Einkommens. Sie berechnete hierbei das 
Keineinkommen aus den Häusern auf 4700 M. und erklärte sich 
zur Entrichtuug einer Steuer von 277 M. 20 Pf. bereit. Nach- 
dem der Einspruch zurückgewiesen war, stellte sie aber bei dem 
Bezirksausschusse zu Königsberg Klage mit dem Antrage an, 
sie nur mit einer Steuer von 132 M. zu belasten, indem sie nun- 
mehr allein die eingehenden Miethen — mit einem angeblichen 
leinertrage von 2578 M. — in Ansatz brachte. 
Es hat darauf der erste Richter durch Erkenntniss vom 
12. Dezember 1891 — auf dessen gesammten Inhalt hierdurch 
Bezug genommen wird — dahin entschieden, dass der Beklagte 
lediglich berechtigt sei, die Klägerin mit 277 M. 20 Pf. heran- 
zuziehen, und dass die Kosten des Verfahrens, unter Kompensirung 
der aussergerichtlichen Kosten, jeder Partei zur Hälfte aufzuerlegen 
seien. 
Nur Seitens des Beklagten ist hiergegen Revision eingelegt 
worden, und zwar mit dem Antrage auf völlige Abweisung der 
Klage und eventuell wenigstens auf andere Vertheilung der Kosten 
erster Instanz. Während derselbe in den früheren Schriftsätzen 
seine Forderung in doppelter Weise — nämlich durch die Be- 
hauptung eines schon allein aus dem Kirchengebäude aufkommenden 
Einkommens von 6000 M. und eines gleich hohen Einkommens 
aus den oben bezeichneten Häusern — zu rechtfertigen gesucht 
hatte, ist von ıhm in der mündlichen Verhandlung vor dem Ober- 
verwaltungsgerichte anerkannt worden, dass jene Häuser nur ein 
Netto-Einkommen von 4700 M. gewährten. 
Auch hat er schliesslich den eventuellen, auf eine anderweite 
Verteilung der Kosten gerichteten Antrag zurückgezogen. 
Hiernach handelt es sich jetzt lediglich noch darum, ob 
wegen der Benutzung des Kirchengebäudes zu dessen bestimmungs- 
mässigen Zwecken die Klägerin Einkommensteuer zu zahlen ver- 
pflichtet ist. Der Vorderrichter hat diese Frage verneint, weil 
zwar der die Kirchen voll und ganz zu res extra commercium er- 
Archiv für Öffentliches Recht. VII. 4. 37
	        
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