— 99 —
der Klägerin wurde Einspruch erhoben, jedoch nur wegen der
Besteuerung des angeblich durch die Benutzung des Kirchen-
gebäudes entstehenden Einkommens. Sie berechnete hierbei das
Keineinkommen aus den Häusern auf 4700 M. und erklärte sich
zur Entrichtuug einer Steuer von 277 M. 20 Pf. bereit. Nach-
dem der Einspruch zurückgewiesen war, stellte sie aber bei dem
Bezirksausschusse zu Königsberg Klage mit dem Antrage an,
sie nur mit einer Steuer von 132 M. zu belasten, indem sie nun-
mehr allein die eingehenden Miethen — mit einem angeblichen
leinertrage von 2578 M. — in Ansatz brachte.
Es hat darauf der erste Richter durch Erkenntniss vom
12. Dezember 1891 — auf dessen gesammten Inhalt hierdurch
Bezug genommen wird — dahin entschieden, dass der Beklagte
lediglich berechtigt sei, die Klägerin mit 277 M. 20 Pf. heran-
zuziehen, und dass die Kosten des Verfahrens, unter Kompensirung
der aussergerichtlichen Kosten, jeder Partei zur Hälfte aufzuerlegen
seien.
Nur Seitens des Beklagten ist hiergegen Revision eingelegt
worden, und zwar mit dem Antrage auf völlige Abweisung der
Klage und eventuell wenigstens auf andere Vertheilung der Kosten
erster Instanz. Während derselbe in den früheren Schriftsätzen
seine Forderung in doppelter Weise — nämlich durch die Be-
hauptung eines schon allein aus dem Kirchengebäude aufkommenden
Einkommens von 6000 M. und eines gleich hohen Einkommens
aus den oben bezeichneten Häusern — zu rechtfertigen gesucht
hatte, ist von ıhm in der mündlichen Verhandlung vor dem Ober-
verwaltungsgerichte anerkannt worden, dass jene Häuser nur ein
Netto-Einkommen von 4700 M. gewährten.
Auch hat er schliesslich den eventuellen, auf eine anderweite
Verteilung der Kosten gerichteten Antrag zurückgezogen.
Hiernach handelt es sich jetzt lediglich noch darum, ob
wegen der Benutzung des Kirchengebäudes zu dessen bestimmungs-
mässigen Zwecken die Klägerin Einkommensteuer zu zahlen ver-
pflichtet ist. Der Vorderrichter hat diese Frage verneint, weil
zwar der die Kirchen voll und ganz zu res extra commercium er-
Archiv für Öffentliches Recht. VII. 4. 37