Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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vom 29. Juni 1850. Wie sehr die landrechtliche Gesetzgebung 
darauf Bedacht genommen hat, die Kirchengebäude der Verwendung 
zu gottesdienstlichen Zwecken zu erhalten, erhellt endlich aus dem 
& 4 des Gesetzes über erloschene Parochien vom 13. Mai 1853 
(Gesetzsammlung Seite 51), nach welchem das vakant gewordene 
Kirchengebäude nicht das Schicksal des Vermögens der erloschenen 
Parochie theilen, sondern der an dem Belegenheitsorte vorhandenen 
Parochie einer anderen christlichen Religionspartei zugewiesen 
werden soll, insofern ein Bedürfniss dazu vorhanden ist. 
Obgleich nun die Kirchen im Geltungsbereiche des Allgemeinen 
Landrechts nicht zu den res extra commercium im engsten Sinne 
gehören (vergl. Försrer-Ecorvs 5. Auflage Band I Seite 110), so 
können doch nach dem Vorstehenden, solange ihre Bestimmung 
zu gottesdienstlichen Zwecken nicht aufgehoben ist, mit der be- 
zeichneten Bestimmung unvereinbare rechtliche Verhältnisse hin- 
sichtlich ihrer nicht entstehen. Sie gehören zu den Öffentlichen 
Sachen, die zwar den Grundsätzen des Privatrechts unterliegen, 
indess nıcht von solchen Normen betroffen werden, welche die 
Benutzung der Sache als eine den öffentlichen Zwecken unmittelbar 
dienende hindern oder aufheben würden, sodass ıhnen eine be- 
schränkte extrakommerziale Eigenschaft immerhin zuzugestehen 
ist (vergl. Hiınscnius in Holtzendorffs Rechtslexikon dritte Auflage 
Band II Seite 465 und Derngures Privatrecht vierte Auflage 
Band I Seite 147). Daher würde auch die Subhastation einer 
Kirche zum Beispiel unzulässig sein, wie Solches sogar bezüglich 
einer Synagoge durch Kabinetsordre vom 26. Oktober 1840 
(Justizministerialblatt Seite 340) ausgesprochen worden ist. Die 
fraglichen Gebäude unterliegen daher mehrfach den nämlichen 
Rechtsregeln, welchen die in mancher Hinsicht dem bürgerlichen 
Verkehr entzogenen Kirchhöfe (vergl. Justizministerialblatt von 
1840 Seite 143, Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen 
Band XII Seite 283 und Gruchots Beiträge, 26. Jahrgang Seite 
667) unterworfen sind. 
Ist es aber zufolge dieses Rechtszustandes mit dem Begriffe 
einer „Kirche‘‘ unvereinbar, dieselbe der gottesdienstlichen Be-
	        
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