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vom 29. Juni 1850. Wie sehr die landrechtliche Gesetzgebung
darauf Bedacht genommen hat, die Kirchengebäude der Verwendung
zu gottesdienstlichen Zwecken zu erhalten, erhellt endlich aus dem
& 4 des Gesetzes über erloschene Parochien vom 13. Mai 1853
(Gesetzsammlung Seite 51), nach welchem das vakant gewordene
Kirchengebäude nicht das Schicksal des Vermögens der erloschenen
Parochie theilen, sondern der an dem Belegenheitsorte vorhandenen
Parochie einer anderen christlichen Religionspartei zugewiesen
werden soll, insofern ein Bedürfniss dazu vorhanden ist.
Obgleich nun die Kirchen im Geltungsbereiche des Allgemeinen
Landrechts nicht zu den res extra commercium im engsten Sinne
gehören (vergl. Försrer-Ecorvs 5. Auflage Band I Seite 110), so
können doch nach dem Vorstehenden, solange ihre Bestimmung
zu gottesdienstlichen Zwecken nicht aufgehoben ist, mit der be-
zeichneten Bestimmung unvereinbare rechtliche Verhältnisse hin-
sichtlich ihrer nicht entstehen. Sie gehören zu den Öffentlichen
Sachen, die zwar den Grundsätzen des Privatrechts unterliegen,
indess nıcht von solchen Normen betroffen werden, welche die
Benutzung der Sache als eine den öffentlichen Zwecken unmittelbar
dienende hindern oder aufheben würden, sodass ıhnen eine be-
schränkte extrakommerziale Eigenschaft immerhin zuzugestehen
ist (vergl. Hiınscnius in Holtzendorffs Rechtslexikon dritte Auflage
Band II Seite 465 und Derngures Privatrecht vierte Auflage
Band I Seite 147). Daher würde auch die Subhastation einer
Kirche zum Beispiel unzulässig sein, wie Solches sogar bezüglich
einer Synagoge durch Kabinetsordre vom 26. Oktober 1840
(Justizministerialblatt Seite 340) ausgesprochen worden ist. Die
fraglichen Gebäude unterliegen daher mehrfach den nämlichen
Rechtsregeln, welchen die in mancher Hinsicht dem bürgerlichen
Verkehr entzogenen Kirchhöfe (vergl. Justizministerialblatt von
1840 Seite 143, Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen
Band XII Seite 283 und Gruchots Beiträge, 26. Jahrgang Seite
667) unterworfen sind.
Ist es aber zufolge dieses Rechtszustandes mit dem Begriffe
einer „Kirche‘‘ unvereinbar, dieselbe der gottesdienstlichen Be-