Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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nutzung zu entziehen, so darf ihr gegenüber mit einem „orts- 
üblichen Miethspreise‘‘ des 8 28 des Einkommensteuer-Gesetzes 
und mit einem „zeitigen Miethspreise‘‘, bezw. „gegenwärtigen 
Miethswerthe‘‘ des $ 11 der Instruktion des Finanzministers vom 
3. Januar 1877 überhaupt nicht gerechnet werden. Zufolge des 
erwähnten & 11 soll die betreffende Einnahme, welcher die durch 
die Benutzung des eigenen Gebäudes erzielte Ersparniss gleich 
gestellt wird, durch Vergleichung mit ähnlichen, denselben Zwecken 
mittelst Vermiethung dienstbar gemachten Gebäuden des be- 
treffenden Ortes oder der Umgegend bestimmt, eventuell unter 
Mitberücksichtigung des Umfanges und der Beschaffenheit des 
Hofraumes, sowie des etwa mit dem Gebäude verbundenen Haus- 
gartens nach verständigem Ermessen geschätzt werden. Der hier 
bezeichnete Massstab bringt es gerade zum Ausdrucke, dass dabei 
an derartige Gebäude gedacht worden ist, welchen für die Regel 
wirtschaftlich ein Tausch- und Verkehrswerth beiwohnt, so dass 
deren Gebrauchswerth die Natur einer Waare hat, für welche 
sich ein ortsüblicher Preis bilden kann. Die Anwendung jenes 
Massstabes ist daher Kirchen gegenüber ausgeschlossen, welche, 
solange dieselben in dieser ihrer Eigenschaft bestehen, zur Aus- 
übung des Gottesdienstes verwendet werden müssen und überhaupt 
nicht oder doch nur zu einem auf die engsten Grenzen beschränkten 
Gebrauche vermiethet werden dürfen. Ihre Einschätzung mit einem 
fingirten Miethspreise in der Unterstellung, dass das Gebäude 
seine rechtliche Eigenschaft verloren habe, erscheint unzulässig. 
War demnach dem eingelegten Rechtsmittel der Erfolg zu 
versagen, so treffen die Kosten den Beklagten nach 8 103 des 
Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883.
	        
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