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nutzung zu entziehen, so darf ihr gegenüber mit einem „orts-
üblichen Miethspreise‘‘ des 8 28 des Einkommensteuer-Gesetzes
und mit einem „zeitigen Miethspreise‘‘, bezw. „gegenwärtigen
Miethswerthe‘‘ des $ 11 der Instruktion des Finanzministers vom
3. Januar 1877 überhaupt nicht gerechnet werden. Zufolge des
erwähnten & 11 soll die betreffende Einnahme, welcher die durch
die Benutzung des eigenen Gebäudes erzielte Ersparniss gleich
gestellt wird, durch Vergleichung mit ähnlichen, denselben Zwecken
mittelst Vermiethung dienstbar gemachten Gebäuden des be-
treffenden Ortes oder der Umgegend bestimmt, eventuell unter
Mitberücksichtigung des Umfanges und der Beschaffenheit des
Hofraumes, sowie des etwa mit dem Gebäude verbundenen Haus-
gartens nach verständigem Ermessen geschätzt werden. Der hier
bezeichnete Massstab bringt es gerade zum Ausdrucke, dass dabei
an derartige Gebäude gedacht worden ist, welchen für die Regel
wirtschaftlich ein Tausch- und Verkehrswerth beiwohnt, so dass
deren Gebrauchswerth die Natur einer Waare hat, für welche
sich ein ortsüblicher Preis bilden kann. Die Anwendung jenes
Massstabes ist daher Kirchen gegenüber ausgeschlossen, welche,
solange dieselben in dieser ihrer Eigenschaft bestehen, zur Aus-
übung des Gottesdienstes verwendet werden müssen und überhaupt
nicht oder doch nur zu einem auf die engsten Grenzen beschränkten
Gebrauche vermiethet werden dürfen. Ihre Einschätzung mit einem
fingirten Miethspreise in der Unterstellung, dass das Gebäude
seine rechtliche Eigenschaft verloren habe, erscheint unzulässig.
War demnach dem eingelegten Rechtsmittel der Erfolg zu
versagen, so treffen die Kosten den Beklagten nach 8 103 des
Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883.