— 566 —
Auslieferungsverträge mit fremden Staaten können innerhalb
der Grenzen dieses Gesetzes abgeschlossen werden.
Wenn zwischen der Schweiz und dem ersuchenden Staate ein
Auslieferungsvertrag besteht, so kann der Bundesrath mit oder
ohne Vorbehalt des Gegenrechts auch wegen einer im Vertrag
nicht vorgesehenen strafbaren Handlung die Ausliefernng bewilligen,
sofern diese nach dem gegenwärtigen Gesetze statthaft ist. Ist
die Schweiz der ersuchende Staat, so kann er unter den nämlıichen
Voraussetzungen das Gegenrecht zusichern.
Der Bundesrath hat die Bundesversammlung von der An-
nahme oder der Ertheilung solcher Gegenrechtserklärungen in
Kenntniss zu setzen.
Art. 2. Kein Schweizerbürger darf an einen fremden Staat
ausgeliefert werden.
Wird ein in der Schweiz befindlicher Schweizerbürger von
einem auswärtigen Staate wegen einer im Staatsvertrage oder
in einer Gegenrechtserklärung vorgesehenen strafbaren Hand-
lung verfolgt, so ertheilt der Bundesrath dem verfolgenden Staate
auf dessen Ersuchen oder bei der Ablehnung des Auslieferungs-
begehrens die Zusicherung, dass der Verfolgtein der Schweiz nach dem
im Gebiete des zuständigen Gerichtes geltender Rechte beurtheilt
und gegebenen Falles bestraft werden wird. Diese Zusicherung wird
jedoch nur gegeben, sofern der ersuchende Staat erklärt, dass der
Schweizerbürger nach Verbüssung der in der Schweiz gegen ihn
verhängten Strafe auf seinem Gebiete nicht nochmals wegen des-
selben Verbrechens verfolgt und auch ein von seinen Gerichten
gegen ihn ausgefälltes Strafurteil nicht vollzogen werden wird.
Wird diese Zusicherung ertheilt, so ist der Niederlassungs-
kanton und, wenn der Verfolgte in der Schweiz keine Nieder-
lassung hat, der Heimathkanton verpflichtet, gegen denselben vor-
zugehen, wie wenn die strafbare Handlung im Gebiete des Kantons
begangen worden wäre.
Art 3. Die Auslieferung kann für folgende Handlungen und
Unterlassungen bewilligt werden, wenn sie sowohl nach dem
Rechte des Zufluchtsortes, als nach dem des ersuchenden Staates