_ Mb —
das der bergsträssische Recess von 1650 ausdrücklich ausge-
sprochen hatte (Hınsormus K.R. 4, 365, Anm. 4). Beide Vor-
gänge hängen historisch eng zusammen, das ist gewiss, aber man
kann nicht sagen, dass das exercitium religionis juristisch die
Quelle des Simultaneum gebildet habe. Daran ändert natürlich
der Umstand nichts, dass in demselben Staatsact die beiden Fragen
geregelt werden.
Dass es sich um begrifflich verschiedene Massregeln handelt,
geht schon aus dem einfachen Umstande hervor, dass sich das
Simultaneum auf den ganzen Ort erstreckt, der Simultangebrauch
dagegen nur auf bestimmte Kirchen, niemals auf sämmtliche
Kirchen (wenn deren mehrere vorhanden waren) und ferner immer
nur auf die im Eigenthum der Protestanten stehenden, nicht die-
jenigen der Katholiken *®).
Simultane Religionsübung in einem Orte und simultane Be-
nutzung eines Gebäudes sind doch nicht dasselbe. Simultanrecht
in diesem letzteren Sinne enthält immer zugleich die Einräumung
eines Gebrauchsrechtes an einer fremden Sache; und so ist es
auch bei der Entstehung gewesen ®°). Für die gegenwärtige Zeit
hat, wie wir sehen werden, nur noch diese dingliche Seite des
Simultaneum Bedeutung.
Man muss scharf auseinanderhalten: das öffentliche Recht
der Religionsübung und das private Recht der Benutzung einer
im fremden Eigenthum befindlichen Sache. Ob dieses Recht Mit-
eigenthum °?) oder etwas anderes gewesen, ist hier nicht zu
untersuchen.
Wie wenig das Simultaneum und das Simultaneum exercitium
religionis zusammenzuwerfen ist, geht auch aus dem Umstande
hervor, dass bei Einführung des letzteren auch Alleineigenthum
6) Vgl. hierzu Könter, Simultankirchen S. 18. 32. 34.
67), Die von Hınscnius S. 365. 366 beigebrachten Beispiele geben dies
ausdrücklich oder stillschweigend zu erkennen.
6°) Vgl. z. B. Hınschnivs K.R. 4, 365 Anm. 4, S. 366 Anm. 2.