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bei Menschen und Thieren, gemeingefährliche Verunreinigung
von Quellen, Brunnen und Gewässern;
31) vorsätzliche Fälschung und Verfälschung von Lebensmitteln
in einer für die Gesundheit von Menschen oder Thieren ge-
fährlichen Weise; Feilhalten und Inverkehrbringen von
solchen gefälschten oder verfälschten oder gesundheits-
widrigen oder verdorbenen Lebensmitteln unter Ver-
schweigung ıhrer schädlichen Beschaffenheit.
VII. Delikte gegen Rechtspflege.
32) falsche Anschuldigung;
33) Meineid und wissentlich falsche Versicherung an Eidesstatt;
34) falsches Zeugniss, falsches Gutachten eines Sachverständigen,
falsche Erklärung eines Dolmetschers und die Verleitung
zu diesen Handlungen.
VII. Amtsdelikte.
35) Bestechung von öffentlichen Beamten, von Geschworenen,
Schiedsrichtern und Sachverständigen;
36) Amtsunterschlagung, Erpressung und Uebervortheilung in
amtlicher Stellung, Amtsmissbrauch in Folge Bestechung
oder zu betrügerischen Zwecken ;
37) Unterschlagung von Briefen und Telegrammen, Verletzung
des Brief- und Telegraphengeheimnisses durch Post- oder
Telegraphenbeamte.
Unter die Bestimmungen dieses Artikels fallen auch der Ver-
such, die Theilnahme (Anstiftung und Gehülfenschaft), die Be-
günstigung und die Aufforderung oder das Erbieten zur Be-
gehung eines Verbrechens oder zur Theilnahme an einem Ver-
brechen.
Für leichtere Vergehen kann die Auslieferung verweigert und
auf die Stellung eines Auslieferungsbegehrens verzichtet werden;
so namentlich dann, wenn die bereits erfolgte Verurtheilung eine
Freiheitsstrafe von drei Monaten nicht übersteigt.
Art. 4. Die Auslieferung wegen einer in Artikel 3 erwähnten
Handlung kann auch dann bewilligt werden, wenn die Handlung
zwar nach den Gesetzen des ersuchenden Staates strafbar, in dem