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nung und, wenn nöthig, 'eine Abschrift der auf die eingeklagte
Handlung anwendbaren Gesetzesbestimmungen, soweit möglich,
das Signalement des Auszuliefernden und möglichst genaue
Angaben über seine Identität, Persönlichkeit und Staatsange-
hörigkeit.
Art. 16. Der Bundesrath entscheidet, ob und unter welchen
Bedingungen auf das Auslieferungsbegehren einzutreten sei.
Tritt der Bundesrath auf das Begehren nicht ein, so macht
er dem ersuchenden Staate hievon Mittheilung.
Tritt der Bundesrath auf das Begehren ein, so trifft er die
in Art. 18 vorgesehenen Massnahmen, um die Person, deren Aus-
lieferung begehrt wird, aufsuchen und verhaften zu lassen.
Entspricht das Begehren nicht den Anforderungen des Art.
15, so kann der Bundesrath den ersuchenden Staat einladen, es
vorschriftsgemäss einzureichen oder zu vervollständigen; er kann
inzwischen gleichwohl die in Art. 18 vorgesehenen Massnahmen
treffen.
Art. 17. Wird auf diplomatischem Wege beim Bundesrath
eine provisorische Verhaftung begehrt, so ordnet er ebenfalls die
in Art. 18 vorgesehenen Massnahmen an, sofern in dem Begehren
das Bestehen eines Haftbefehls oder einer andern gleichwerthigen
Urkunde angezeigt und ein Auslieferungsbegehren angekündigt
und überdies die in Art. 15 erwähnten nothwendigen Angaben
enthalten sind. |
In einem solchen Falle wird jedoch die verhaftete Person,
sie wäre denn aus einem anderen Grunde ın Haft zu behalten,
auf freien Fuss gesetzt, wenn der von der zuständigen Behörde
erlassene Verhaftsbefehl oder eine andere gleichwerthige Urkunde
und das Auslieferungsbegehren nicht innerhalb einer bestimmten
Frist vorschriftsgemäss vorgelegt werden. Diese Frist beträgt,
von der Verhaftung an gerechnet, 20 Tage, wenn der ersuchende
Staat an die Schweiz grenzt, 30 Tage, wenn er ein nicht an-
grenzender europäischer Staat ıst; wird die Auslieferung von
einem aussereuropäischen Staate verlangt, so kann die Frist bis
auf 3 Monate ausgedehnt werden.